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§ bis 120

§ 93. Kriegsverbrechen. (1) Wer bei bewaffneten Auseinandersetzungen allgemein anerkannte völkerrechtliche Normen verletzt, insbesondere wer
1. verbotene Kampfmittel einsetzt oder ihren Einsatz anordnet;
2. unmenschliche Handlungen gegen die Zivilbevölkerung, Verwundete, Kranke, Wehrlose oder Gefangene begeht oder anordnet;
3. fremdes Gut sich aneignet oder ohne militärische Notwendigkeit zerstört oder solche Handlungen anordnet;
4. das Zeichen des Roten Kreuzes oder ihm gleichgestellte Zeichen mißachtet oder mißbraucht, Gewaltakte gegen Personen oder Einrichtungen, die diese Zeichen führen, begeht oder solche Handlungen anordnet;
5. Gewaltakte gegen Parlamentäre begeht oder anordnet,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer das Verbrechen zum Zwecke oder im Zusammenhang mit einer Aggression begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(3) Wer durch das Verbrechen vorsätzlich besonders schwere Folgen verursacht, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 93 Abs. 3 die Worte "oder mit Todesstrafe" gestrichen.

§ 94. Unternehmen. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist jede auf die Verwirklichung eines Verbrechens gerichtete Tätigkeit.

§ 95. Ausschluß des Befehlsnotstandes. Auf Gesetz, Befehl oder Anweisung kann sich nicht berufen, wer in Mißachtung der Grund- und Menschenrechte, der völkerrechtlichen Pflichten oder der staatlichen Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik handelt; er ist strafrechtlich verantwortlich.

2. Kapitel
Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt das 2. Kapitel folgende Überschrift:

"2. Kapitel
traftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik
"

§ 96. Hochverrat. (1) Wer es unternimmt,
l. die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik durch gewaltsamen Umsturz oder planmäßige Untergrabung zu beseitigen oder in verräterischer Weise die Macht zu ergreifen;
2. das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einem anderen Staat einzuverleiben oder einen Teil desselben von ihr loszulösen;
3. einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines führenden Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik zu begehen;
4. mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Tätigkeit der führenden Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik unmöglich zu machen oder zu behindern,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 erhielt der § 96 folgende Fassung:
"§ 96. Hochverrat. (1) Wer es unternimmt,
l. die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik durch gewaltsamen Umsturz oder planmäßige Untergrabung zu beseitigen oder in verräterischer Weise die Macht zu ergreifen;
2. das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einem anderen Staat einzuverleiben oder einen Teil desselben von ihr loszulösen;
3. einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines führenden Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik zu begehen;
4. mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Tätigkeit der führenden Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik unmöglich zu machen oder zu behindern,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Auf lebenslängliche Freiheitsstrafe kann insbesondere beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Ziffern 1 bis 4 erkannt werden."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 96 "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 96 folgende Fassung:
"§ 96. Hochverrat. (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. die verfassungsmäßige Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu ändern;
2. das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik einem anderen Staat anzugliedern oder einen Teil des Staatsgebietes abzutrennen;
3. den Präsidenten, die Volkskammer oder den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik zu nötigen, nicht oder entgegen der Verfassung tätig zu werden,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft
(2) In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden."

Landesverrat

§ 97. Spionage. (1) Der sozialistische Staat schützt und sichert seine staatlichen, wirtschaftlichen und militärischen Geheimnisse allseitig gegenüber jedermann.

(2) Wer es unternimmt, Tatsachen, Gegenstände, Forschungsergebnisse oder sonstige Nachrichten, die im politischen oder wirtschaftlichen Interesse oder zum Schutze der Deutschen Demokratischen Republik geheimzuhalten sind, für einen imperialistischen Geheimdienst oder für andere Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, deren Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische _Republik oder andere friedliebende Völker gerichtet ist, oder deren Vertreter oder Helfer zu sammeln, an sie auszuliefern oder zu verraten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(3) Das Unternehmen der Spionage begeht auch, wer
1. sich von einem imperialistischen Geheimdienst anwerben läßt;
2. sich von Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen oder deren Vertretern oder Helfern zum Zwecke der Sammlung oder Auslieferung geheimzuhaltender Nachrichten anwerben läßt;
3. bei Spionage gegen die Deutsche Demokratische Republik in anderer Weise als durch Sammlung oder Auslieferung geheimzuhaltender Nachrichten mitwirkt.

(4) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 97 folgende Fassung:
"§ 97. Spionage. (1) Wer Nachrichten oder Gegenstände, die geheimzuhalten sind, zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik für eine fremde Macht, deren Einrichtungen oder Vertreter oder für einen Geheimdienst oder für ausländische Organisationen sowie deren Helfer sammelt, an sie verrät, ihnen ausliefert oder in sonstiger Weise zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 97 Abs. 3 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 97 folgende Fassung:
"§ 97. Landesverrat. (1) Wer Staatsgeheimnisse an einen Geheimdienst oder eine andere Einrichtung einer fremden Macht verrät, für sie beschafft oder wer sie der Öffentlichkeit zugänglich macht und 'dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die Deutsche Demokratische Republik herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
(3) In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
(4) Staatsgeheimnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik abzuwenden.

§ 98. Sammlung von Nachrichten. (1) Wer Nachrichten, die geeignet sind, die gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende Völker gerichtete Tätigkeit von Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen zu unterstützen, für sie sammelt oder ihnen übermittelt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zwölf Jahren bestraft.

(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 98 folgende Fassung:
"§ 98. Wer sich von den im § 97 Absatz 1 genannten Stellen oder Personen zum Zwecke der Sammlung, d es Verrats oder der Auslieferung von geheimzuhaltenden Nachrichten zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik anwerben läßt, wird ebenfalls wegen Spionage bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 98 folgende Fassung:
"§ 98. Landesverräterische Agententätigkeit. (1) Wer zum Nachteil der Deutschen Demokratischen Republik für einen Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit ausübt, sich für eine solche Tätigkeit anwerben läßt oder zur Mitarbeit anbietet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 99. Landesverräterischer Treubruch. (1) Wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik außerhalb ihrer Grenzen mit imperialistischen Geheimdiensten oder anderen Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, deren Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende Völker gerichtet ist, in Verbindung tritt und diese in ihrer staatsfeindlichen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer die Tat durch Auslieferung oder Verrat geheimzuhaltender Nachrichten begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

(4) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn der Täter in die Deutsche Demokratische Republik zurückkehrt, sich den Sicherheitsorganen stellt, die Umstände seiner Handlung offenbart und durch diese keine schwerwiegenden Folgen herbeigeführt wurden oder zu erwarten sind.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 99 folgende Fassung:
"§ 99. Landesverräterische Nachrichtenübermittlung. (1) Wer der Geheimhaltung nicht unterliegende Nachrichten zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik an die im § 97 genannten Stellen oder Personen übergibt, für diese sammelt oder ihnen zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zwölf Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 99 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 99 mit der Straftat "Landesverräterische Nachrichtenübermittlung" weggelassen."

§ 100. Staatsfeindliche Verbindungen. (1) Wer zu Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen wegen ihrer gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende Völker gerichteten Tätigkeit Verbindung aufnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 100 folgende Fassung:
"§ 100. Landesverräterische Agententätigkeit. (1) Wer zu den im § 97 genannten Stellen oder Personen Verbindung aufnimmt oder sich zur Mitarbeit anbietet oder diese Stellen oder Personen in sonstiger Weise unterstützt, um die Interessen der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 100 "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 100 mit der Straftat "Landesverräterische Agententätigkeit" weggelassen."

Terror

§ 101. (1.) Wer es mit dem Ziel, Widerstand gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung oder die Ordnung an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten oder hervorzurufen, unternimmt, Sprengungen durchzuführen, Brände zu legen, Zerstörungen herbeizuführen oder andere Gewaltakte zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 101 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer bewaffnete Anschläge oder Geiselnahmen oder Sprengungen durchführt, Brände legt oder Zerstörungen, oder Havarien herbeiführt oder andere Gewaltakte begeht, um gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik Widerstand zu leisten oder Unruhe hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft."
- folgender Abs. 2 wurde eingefügt:
"(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 101 Abs. 3 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 101 "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 101 zum § 99 und erhielt folgende Fassung:
"§ 99. Terror und Sabotage. (1) Wer
1. bewaffnete Anschläge oder Geiselnahmen oder Sprengungen durchführt, Brände legt oder schwere Zerstörungen oder Havarien herbeiführt oder andere Gewaltakte begeht;
2. Einrichtungen oder Anlagen der Landesverteidigung zerstört, vernichtet, schwerwiegend beschädigt, un-brauchbar macht oder dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzieht;
3. unter Mißbrauch seiner Funktion oder beruflichen Stellung die Post, öffentlichen Zwecken dienende Fernmeldeanlagen, dem öffentlichen Verkehr dienende Unternehmen oder Anlagen, für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtige Unternehmen oder Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, ganz oder zum Teil außer Tätigkeit setzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzieht,
um die verfassungsmäßige Ordnung der, Deutschen Demokratischen Republik anzugreifen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
(3) In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden."

§ 102. (1) Wer es mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, unternimmt, einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik bei Ausübung oder wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit zu begehen oder in anderer Weise gegen ihn Gewalt anzuwenden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 102 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer das Leben oder die Gesundheit eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik bei der Ausübung oder wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit angreift oder in anderer Weise gegen ihn Gewalt anwendet, um die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft"
- folgender Abs. 2 wurde eingefügt:
"(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 102 Abs. 3 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 102 "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 102 weggelassen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 110 zum § 100 und erhielt folgende Fassung:
"§ 100. Schwere Fälle. Ein schwerer Fall der in den §§ 96, 97 und 99 genannten Straftaten liegt vor, wenn die Tat
1. den Frieden, die verfassungsmäßige Ordnung, die Volkswirtschaft oder die Verteidigungskraft der Deutschen Demokratischen Republik in hohem Maße gefährdet;
2. im Verteidigungszustand begangen wird;
3. den Tod eines Menschen verursacht oder das Leben einer Vielzahl von Menschen gefährdet."

§ 103. Diversion. (1) Wer es mit dem Ziel, die Volkswirtschaft, die sozialistische Staatsmacht oder die Verteidigungskraft der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, unternimmt, Maschinen, technische oder militärische Anlagen und Ausrüstungen, Gebäude, Transport- oder Verkehrseinrichtungen, wirtschaftliche Rohstoffe oder Erzeugnisse, Unterlagen der Forschung und Wissenschaft oder andere, für den sozialistischen Aufbau oder für die Verteidigung wichtige Gegenstände und Materialien zu zerstören, unbrauchbar zu machen, zu beschädigen oder beiseite zu schaffen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 103 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer Maschinen, volkswirtschaftliche oder militärische Anlagen oder Ausrüstungen, Gebäude, Transport- oder Verkehrseinrichtungen, Rohstoffe, Erzeugnisse oder Reserven, Unterlagen der Forschung oder Wissenschaft oder andere für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft, die Volkswirtschaft oder die Landesverteidigung wichtige Gegenstände, Materialien oder Einrichtungen zerstört, unbrauchbar macht, beschädigt oder in anderer Weise dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzieht, um die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.""
- folgender Abs. 2 wurde eingefügt:
"(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 103 Abs. 3 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 103 "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 103 zum § 101 und erhielt folgende Fassung:
"§ 101. Aufforderung zur Begehung von Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Wer zur Begehung von Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik gemäß §§ 99, 104 und 105 öffentlich auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft."

§ 104. Sabotage. (1) Wer es mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, unternimmt, durch Irreführung oder andere Behinderung staatlicher oder genossenschaftlicher Einrichtungen oder Betriebe oder unter Mißbrauch seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Funktion oder beruflichen Stellung oder unter Umgehung der sich daraus ergebenden Pflichten
1. die planmäßige Entwicklung der Volkswirtschaft oder einzelner ihrer Zweige oder Betriebe oder die Erfüllung der Volkswirtschaftspläne;
2. die Tätigkeit der Organe des Staates oder gesellschaftlicher Organisationen;
3. die Verteidigungskraft oder die Verteidigungsmaßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik zu durchkreuzen oder zu desorganisieren, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 104 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer
1. die planmäßige Entwicklung der Volkswirtschaft oder einzelner ihrer Zweige oder Betriebe oder die Erfüllung der Volkswirtschaftspläne;
2. die Tätigkeit der Organe des Staates oder gesellschaftlicher Organisationen;
3. die Verteidigungskraft oder die Verteidigungsmaßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik;
4. die Außenwirtschaftsmaßnahmen des sozialistischen Staates unter Mißbrauch seiner Funktion oder beruflichen Stellung oder unter Umgehung der sich daraus ergebenden Pflichten oder durch Irreführung der zuständigen staatlichen oder volkswirtschaftlichen Organe oder durch andere Handlungen durchkreuzt oder desorganisiert, um die sozialistische Staats-u nd Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu untergraben oder zu schwächen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft."
- folgender Abs. 2 wurde eingefügt:
"(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 104 Abs. 3 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 104 "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 104 mit der Straftat "Sabotage" weggelassen.

§ 105. Staatsfeindlicher Menschenhandel. Wer es
1. mit dem Ziel, die Deutsche Demokratische Republik zu schädigen;
2. in Zusammenhang mit Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik führen, oder, mit Wirtschaftsunternehmen oder deren Vertretern
unternimmt, Bürger der Deutschen Demokratischen Republik in außerhalb ihres Staatsgebietes liegende Gebiete oder Staaten abzuwerben, zu verschleppen, auszuschleusen oder deren Rückkehr zu verhindern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der § 105 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut wurde Abs. 1.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) In besonderen schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 105 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der bisherige § 107 zum § 102 und erhielt folgende Fassung:
"§ 102. Verfassungsfeindlicher Zusammenschluß. (1) Wer einer Partei oder einer anderen politischen Vereinigung, die aufgrund ihrer verfassungsfeindlichen Zielstellung durch- rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verboten worden ist, weiter angehört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer trotz gerichtlichen Verbotes einen solchen verfassungsfeindlichen Zusammenschluß organisiert, fördert oder aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar."

§ 106. Staatsfeindliche Hetze. (1) Wer mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln,
1. Schriften, Gegenstände oder Symbole, die die staatlichen, politischen, ökonomischen oder anderen gesellschaftlichen Verhältnisse der Deutschen Demokratischen Republik diskriminieren, einführt, herstellt, verbreitet oder anbringt;
2. Verbrechen gegen den Staat androht oder dazu auffordert, Widerstand gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten;
3. Repräsentanten oder andere Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder die Tätigkeit staatlicher oder gesellschaftlicher Organe und Einrichtungen diskriminiert;
4. den Faschismus oder Militarismus verherrlicht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer zur Durchführung des Verbrechens Publikationsorgane oder Einrichtungen benutzt, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik führen oder das Verbrechen im Auftrage . derartiger Einrichtungen oder planmäßig durchführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Ziffer 3 ist der Versuch, in allen anderen Fällen sind Vorbereitung und Versuch strafbar.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der § 106 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Wer zur Durchführung des Verbrechens mit Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen zusammenwirkt, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik führen, oder das Verbrechen planmäßig durchführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft."

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 106 folgende Fassung:
"§ 106. Staatsfeindliche Hetze. (1) Wer die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik angreift oder gegen sie aufwiegelt, indem er
1. die gesellschaftlichen Verhältnisse, Repräsentanten oder andere Bürger der Deutschen Demokratischen Republik wegen deren staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit diskriminiert;
2. Schriften, Gegenstände oder Symbole zur Diskriminierung der gesellschaftlichen Verhältnisse, von Repräsentanten oder anderen Bürgern herstellt, einführt, verbreitet oder anbringt;
3. die Freundschafts- und Bündnisbeziehungen der Deutschen Demokratischen Republik diskriminiert;
4. Verbrechen gegen den Staat androht oder dazu auffordert, Widerstand gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten;
5. den Faschismus oder Militarismus verherrlicht oder Rassenhetze treibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu acht Jahren bestraft.
(2) Wer zur Durchführung des Verbrechens mit Organisationen, Einrichtungen oder Personen zusammenwirkt, deren Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichtet ist oder das Verbrechen planmäßig durchführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn. Jahren bestraft.
(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 106 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 106 zum § 103 und erhielt folgende Fassung:
"§ 103. Verherrlichung des Nationalsozialismus und verfassungswidrige Diskriminierung. (1) Wer
1. öffentlich nationalsozialistisches Gedankengut vertritt oder den Militarismus verherrlicht;
2. gegen nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen hetzt, um die verfassungsmäßige Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzugreifen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden an dieser Stelle die folgenden Paragrafen eingefügt:

"Nötigung führender Repräsentanten

§ 104. (1) Wer gegen den Präsidenten, den Präsidenten der Volkskammer oder gegen den Ministerpräsidenten der Deutschen Demokratischen Republik Gewalt anwendet oder sie mit Gewalt bedroht, um sie an der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Tätigkeit zu hindern, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 105. (1) Wer gegen einen führenden Repräsentanten eines anderen Staates, einer ausländischen oder einer internationalen Organisation während seines Aufenthaltes in der Deutschen Demokratischen Republik Gewalt anwendet oder ihn mit Gewalt bedroht, um ihn an der Ausübung seiner Aufgaben und Befugnisse zu hindern, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

§ 107. Staatsfeindliche Gruppenbildung. (1) Wer einer Gruppe oder Organisation angehört, die sich eine staatsfeindliche Tätigkeit zum Ziele setzt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Wer eine staatsfeindliche Gruppe oder Organisation bildet oder deren Tätigkeit organisiert, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu zwölf Jahren bestraft:

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 107 folgende Fassung:
"§ 107. Verfassungsfeindlicher Zusammenschluß. (1) Wer einer Vereinigung, Organisation oder einem sonstigen Zusammenschluß von Personen angehört, die sich eine verfassungsfeindliche Tätigkeit zum Ziele setzen, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.
(2) Wer einen verfassungsfeindlichen Zusammenschluß herbeiführt oder dessen Tätigkeit organisiert, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu zwölf Jahren bestraft.
(3) Wer einen verfassungsfeindlichen Zusammenschluß fördert oder in sonstiger Weise unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 107 "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 107 aufgehoben.

§ 108. Staatsverbrechen, die gegen ein anderes sozialistisches Land gerichtet sind. In Verwirklichung der Prinzipien des sozialistischen Internationalismus werden Verbrechen nach §§ 96 bis 107 auch dann bestraft, wenn sie sich gegen Staaten des sozialistischen Weltsystems, ihre Organe, Organisationen, Repräsentanten oder Bürger richten.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 108 folgende Fassung:
"§ 108. Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind. In Verwirklichung der Prinzipien des sozialistischen Internationalismus und der internationalen Solidarität werden Verbrechen nach §§ 96 bis 107 auch dann bestraft, wenn sie gegen Staaten gerichtet sind, die mit der Deutschen Demokratischen Republik verbündet sind."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 108 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 108 nochmals aufgehoben.

§ 109. Gefährdung der internationalen Beziehungen. (1) Wer mit dem Ziel, die Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik, ihrer Organe oder Organisationen zu anderen Staaten oder Völkern zu stören, gegen Angehörige eines anderen Staates oder Volkes Gewalt anwendet oder sie mit Gewalt bedroht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu, zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 109 folgende Fassung:
"§ 109. Gefährdung der internationalen Beziehungen. (1) Wer gegen Angehörige eines anderen Staates oder Volkes Gewalt anwendet oder sie mit Gewalt bedroht, um die Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik zu anderen Staaten oder Völkern zu stören, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer durch die Handlung einen Angehörigen eines anderen Staates oder Volkes tötet, wird gemäß § 112 bestraft.
(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 109 aufgehoben.

§ 110. Besonders schwere Fälle. Ein besonders schwerer Fall der in diesem Kapitel genannten Verbrechen liegt insbesondere vor, wenn das Verbrechen
1. den Frieden, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung, die Volkswirtschaft oder die Verteidigungskraft der Deutschen Demokratischen Republik in hohem Maße gefährdet;
2. im Verteidigungszustand begangen wird;
3. den Tod eines Menschen verursacht oder das Leben einer größeren Anzahl von Menschen gefährdet oder
4. unter Anwendung von Waffen oder unter Androhung des Gebrauchs von Waffen begangen wurde.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden im § 110 Ziffer 1 die Worte "die sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 110 aufgehoben.

§ 111. Außergewöhnliche Strafmilderung und Absehen von Strafe. (1) Bei den in diesem Kapitel genannten Verbrechen kann auf eine geringere als die angedrohte Mindeststrafe erkannt, oder es kann von Strafe abgesehen werden, wenn sich der Täter den Sicherheitsorganen stellt und das Verbrechen und seine Kenntnis über die Zusammenhänge des Verbrechens offenbart.

(2) Ist der Täter wegen des Unternehmens eines Staatsverbrechens strafrechtlich verantwortlich, so kann eine geringere als die angedrohte Mindeststrafe festgesetzt werden, wenn der Tatbeitrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Verbrechens sehr gering ist.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 111 Abs. 2 aufgehoben und die Kennzeichnung des Abs. (1) wurde gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 111 zum § 106 und erhielt folgende Fassung:
"§ 106. Außergewöhnliche Strafmilderung und Absehen von Strafe. Bei den in diesem Kapitel genannten Straftaten kann auf eine geringere als die angedrohte Mindeststrafe erkannt, oder es kann von Strafe abgesehen werden, wenn sich der Täter den Strafverfolgungsorganen stellt und die Straftat offenbart."

3. Kapitel
Straftaten gegen die Persönlichkeit

1. Abschnitt
Straftaten gegen Leben und Gesundheit des Menschen

Vorsätzliche Tötung

§ 112. Mord. (1) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

.(2) Auf Todesstrafe kann erkannt werden, wenn die Tat
1. ein Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder ein Kriegsverbrechen ist oder aus Feindschaft gegen die Deutsche Demokratische Republik begangen wird;
2. mit gemeingefährlichen Mitteln oder Methoden begangen wird oder Furcht und Schrecken unter der Bevölkerung auslösen soll;
3. heimtückisch oder in besonders brutaler Weise begangen wird;
4. mehrfach begangen wird oder der Täter bereits wegen vorsätzlicher Tötung bestraft ist;
5. nach mehrfacher Bestrafung wegen Gewaltverbrechen (§§ 116, 117, 121, 122, 126, 216) begangen wird.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 erhielt der § 112 folgende Fassung:
"§ 112. Mord. (1) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.
.(2) Auf lebenslängliche Freiheitsstrafe kann insbesondere erkannt werden, wenn die Tat
1. ein Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder ein Kriegsverbrechen ist oder aus Feindschaft gegen die Deutsche Demokratische Republik begangen wird;
2. mit gemeingefährlichen Mitteln oder Methoden begangen wird oder Furcht und Schrecken unter der Bevölkerung auslösen soll;
3. heimtückisch oder in besonders brutaler Weise begangen wird;
4. mehrfach begangen wird oder der Täter bereits wegen vorsätzlicher Tötung bestraft ist;
5. nach mehrfacher Bestrafung wegen Gewaltverbrechen (§§ 116, 117, 121, 122, 126, 216) begangen wird.
(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar. "

§ 113. Totschlag. (1) Die vorsätzliche Tötung eines Menschen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, wenn
1. der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder seinen Angehörigen von dem Getöteten zugefügte Mißhandlung, schwere Bedrohung oder schwere Kränkung in einen Zustand hochgradiger Erregung (Affekt) versetzt und dadurch zur Tötung hingerissen oder bestimmt worden ist;
2. eine Frau ihr Kind in oder gleich nach der Geburt tötet;
3. besondere Tatumstände vorliegen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 114. Fahrlässige Tötung. (1) Wer fahrlässig einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen getötet werden oder
2. die fahrlässige Tötung auf einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Menschen beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.
In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erhöht werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem § 114 folgender Absatz angefügt:
(3) Wurde durch die Tat nach Absatz 1 der Tod eines nahen Angehörigen verursacht, kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden."

§ 115. Vorsätzliche Körperverletzung. (1) Wer vorsätzlich die Gesundheit eines Menschen schädigt oder ihn körperlich mißhandelt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar, wenn gefährliche Mittel oder Methoden angewandt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem § 115 folgender Absatz angefügt:
"(3) Ist die Tat gegenüber einem Angehörigen begangen, tritt die Verfolgung auf dessen Antrag ein."

§ 116. Schwere Körperverletzung. (1) Wer durch die vorsätzliche Körperverletzung eine lebensgefährliche Gesundheitsschädigung, eine nachhaltige Störung wichtiger körperlicher Funktionen oder eine erhebliche oder dauernde Entstellung des Verletzten fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer eine der genannten Folgen vorsätzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

§ 117. Körperverletzung mit Todesfolge. Wer durch die vorsätzliche Körperverletzung den Tod des Verletzten fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 117a. Beteiligung an schweren Gewalttätigkeiten gegen Personen. (1) Wer sich zusammen mit anderen an einem Angriff auf die Gesundheit von Menschen beteiligt, wird, wenn dadurch die im § 116 Absatz 1 beschriebenen Folgen verursacht werden, mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft.
(2) Wird durch die Tat der Tod eines Menschen fahrlässig verursacht, kann auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erkannt werden.
(3) Ist die Tatbeteiligung nach den Absätzen 1 und 2 von untergeordneter Bedeutung, kann auf Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder Geldstrafe erkannt werden."

§ 118. Fahrlässige Körperverletzung. (1) Wer fahrlässig die Gesundheit eines Menschen schädigt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. eine schwere Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen verursacht wird oder eine Vielzahl von Menschen verletzt werden;
2. die fahrlässige Körperverletzung auf einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Menschen beruht oder der Täter seine. Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem § 118 folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein."

§ 119. Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung. Wer bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht die erforderliche und ihm mögliche Hilfe leistet, obwohl ihm dies ohne erhebliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit und ohne Verletzung wichtiger anderer Pflichten möglich ist, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 120. Verletzung der Obhutspflicht. (1) Wer einen Menschen, der unter seiner Obhut steht oder für dessen Unterbringung, Betreuung oder Behandlung er zu sorgen hat, oder wer einen Angehörigen, der in seiner Familie lebt, in hilfloser Lage läßt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe