Meine Bücher

§ bis 163

2. Abschnitt
Straftaten gegen Freiheit und Würde des Menschen

§ 121. Vergewaltigung. (1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit zum außerehelichen Geschlechtsverkehr zwingt oder eine wehrlose oder geisteskranke Frau zum außerehelichen Geschlechtsverkehr mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. die Vergewaltigung von mehreren Tätern gemeinschaftlich oder an einem Mädchen unter sechzehn Jahren begangen wird;
2. durch die Vergewaltigung eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht wird;
3. der Täter mehrfach eine Straftat nach den §§ 121 oder 122 begangen hat oder wer bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist.

(3) Wer durch die Tat den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 122. Nötigung und Mißbrauch zu sexuellen Handlungen. (1) Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil oder durch Ausnutzung einer Notlage oder Mißbrauch seiner gesellschaftlichen oder beruflichen Funktion oder Tätigkeit zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen wehrlosen oder geisteskranken Menschen zu sexuellen Handlungen mißbraucht.

(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fäll liegt vor, wenn
1. die Nötigung oder der Mißbrauch zu sexuellen Handlungen von mehreren Tätern gemeinschaftlich oder an einem Menschen unter sechzehn Jahren begangen wird;
2. durch die Nötigung oder den Mißbrauch zu sexuellen Handlungen eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht wird;
3. der Täter mehrfach eine Straftat nach den §§ 121 oder 122 begangen hat oder bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist.

(4) Wer durch die Tat den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(5) Der Versuch ist strafbar.

§ 123. Ausnutzung und Förderung der Prostitution. Wer die Prostitution ausnutzt oder fördert, um daraus Einkünfte zu beziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung erkannt werden.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 123 letzter Satz gestrichen.

§ 124. Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit. Wer sexuelle Handlungen öffentlich in Gegenwart anderer vornimmt, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wird mit Geldstrafe, mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 125. Verbreitung pornografischer Schriften. Wer pornografische Schriften oder andere pornografische Aufzeichnungen, Abbildungen, Filme oder Darstellungen verbreitet oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich macht, sie zu diesem Zwecke herstellt, einführt oder sich verschafft, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 126. Raub. (1) Wer mit Gewalt gegen einen Menschen oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit im sozialistischen, persönlichen oder privaten Eigentum stehende Sachen wegnimmt oder sich auf die gleiche Weise den Besitz von ihm entwendeter Sachen zu sichern sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 126 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Wer mit Gewalt gegen einen Menschen oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen oder sich auf die gleiche Weise den Besitz von ihm entwendeter Sachen zu sichern sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft."

§ 127. Erpressung. (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem Verhalten zwingt, um sich oder andere zu bereichern und dadurch dem Genötigten oder einem anderen einen Vermögensschaden zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 128. Schwere Fälle. (1) In schweren Fällen des Raubes oder der Erpressung wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jähren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor; wenn
1. die Tat unter Verwendung von Waffen oder anderen Gegenständen, die als Waffe benutzt  werden, begangen wird;
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, die sich zusammengeschlossen haben, um unter Gewaltanwendung Verbrechen gegen die Person zu begehen;
3. durch die Tat eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht wird;
4. der Täter mehrfach eine Straftat nach den §§ 126 oder 127 begangen hat oder bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist.

(2) Wer durch die Tat den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 128 Abs. 1 wie folgt geändert:
- folgende Ziffer 4 wurde eingefügt:
"4. eine schwere Schädigung des sozialistischen, persönlichen oder privaten Eigentums verursacht worden ist;"
- die bisherige Ziffer 4 wurde Ziffer 5.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 128 Abs. 1 Ziffer 4 folgende Fassung:
"4. eine schwere Vermögensschädigung verursacht worden ist,"

§ 129. Nötigung. (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem bestimmten Verhalten zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 130 Bedrohung. Wer einen Menschen mit der Begehung eines Verbrechens gegen seine Person ernsthaft bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§130a. Geiselnahme. (1) Wer einen Menschen als Geisel in seine Gewalt bringt oder in seiner Gewalt hält und mit der Tötung, mit Körperverletzung oder mit der Fortdauer der Freiheitsberaubung der Geisel droht, um andere Personen, Organisationen, Einrichtungen oder staatliche Organe zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung als ausdrückliche oder stillschweigende Voraussetzung für die Freigabe der Geisel zu nötigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer
1. bei der Geiselnahme die Anwendung von Waffen oder gemeingefährlichen Mitteln androht oder das Leben einer Vielzahl von Menschen gefährdet;
2. mehrere Personen als Geisel nimmt;
3. durch !die Tat eine schwere Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Wer durch die Tat den Tod eines Menschen fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(4) Die Vorbereitung und der Versuch sind strafbar.
(5) Läßt der Täter die Geisel unter Aufgabe seiner rechtswidrigen Ziele frei, kann auf eine geringere als die angedrohte Mindeststrafe erkannt oder von Strafe abgesehen werden."

§ 131. Freiheitsberaubung. (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise rechtswidrig der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Wer durch die Freiheitsberaubung eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht oder sie auf andere, die Menschenwürde besonders verletzende Art und Weise begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, und wer durch sie den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, mit Freiheitsstrafe von zwei bis, zu zehn Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 132. Menschenhandel. (1) Wer einen Menschen mit Gewalt, Drohung öder durch Täuschung entführt oder rechtswidrig zum Aufenthalt in bestimmten Gebieten zwingt oder ihn in außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik liegende Gebiete oder Staaten verbringt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Handlung begeht, um eine Frau zur Prostitution zu bringen oder wer ein minderjähriges Mädchen mit dessen Einwilligung außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik zum Zwecke der Prostitution verbringt.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden
- im Abs. 1 die Worte "in außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik liegende Gebiete oder Staaten" und
- im Absatz 2 die Worte „außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik" durch die Worte "ins Ausland" ersetzt.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 132 Abs.2 folgende Fassung:
"(2) Ebenso wird bestraft, wer die Handlung begeht, um einen Menschen zur Prostitution zu bringen, oder wer ein Kind oder einen Jugendlichen mit dessen Einwilligung ins Ausland zum Zwecke der Prostitution verbringt."

§ 133. Straftaten gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung. (1) Wer einen Menschen mit Gewalt, durch Drohung mit einem schweren Nachteil oder durch Mißbrauch einer Notlage oder eines Abhängigkeitsverhältnisses von der Teilnahme an einer religiösen Handlung in dem dazu bestimmten Bereich abhält, behindert oder zur Teilnahme an einer derartigen Handlung zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer religiöse Handlungen in dem dazu bestimmten Bereich böswillig stört oder verunglimpfende Handlungen in gottesdienstlichen Räumen verübt.

§ 134. Hausfriedensbruch. (1) Wer unberechtigt in eine Wohnung, einen Raum oder ein umschlossenes Grundstück eines Bürgers eindringt oder unbefugt darin verweilt, wird wegen einer Verfehlung von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Wer die Tat nach Absatz 1 oder den Hausfriedensbruch in öffentlichen Gebäuden, Grundstücken oder Verkehrsmitteln unter Anwendung von Gewalt, Drohung mit Gewalt oder mehrfach begeht; wird mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

Anmerkung: Der Hausfriedensbruch in öffentlichen Gebäuden, Grundstücken oder Verkehrsmitteln kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 134 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt durch: "mit Geldstrafe, Haftstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft."
- folgender Abs. 3 wurde eingefügt:
"(3) Wer sich an einer Zusammenrottung von Personen beteiligt, die in öffentliche Gebäude gewaltsam eindringen oder unbefugt darin verweilen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft."
- in der Anmerkung wurden nach dem Wort "kann" die Worte "in leichten Fällen" eingefügt.

§ 135. Verletzung des Briefgeheimnisses. Wer sich vom Inhalt eines verschlossenen Schriftstückes oder einer anderen verschlossenen Sendung unberechtigt Kenntnis verschafft, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der bisherige Wortlaut des § 135 zum Abs. (1) und folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 135a. Unberechtigtes Abhören. (1) Wer entgegen den Festlegungen in Gesetzen oder ohne Einwilligung des betroffenen Bürgers das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte, nicht öffentlich gesprochene Wort mittels technischer Mittel abhört oder aufzeichnet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Aufzeichnung entgegen den Festlegungen in Rechtsvorschriften oder ohne Einwilligung des betroffenen Bürgers gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Der Versuch ist strafbar."

§ 136. Verletzung des Berufsgeheimnisses. Wer vorsätzlich als Rechtsanwalt, Notar, Arzt, Zahnarzt, Psychologe, Hebamme, Apotheker oder als deren Mitarbeiter Tatsachen, die ihm in seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind und an deren Geheimhaltung ein persönliches Interesse besteht, offenbart, ohne dazu gesetzlich verpflichtet oder von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreit zu sein, wird mit Verurteilung auf Bewährung; Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der bisherige Wortlaut des § 136 zum Abs. (1) und folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 136a. Verletzung der Rechte an persönlichen Daten. (1) Wer persönliche Daten entgegen den Festlegungen in Rechtsvorschriften oder ohne Einwilligung des betroffenen Bürgers erfaßt oder weitergibt oder wer sich oder anderen Zugang zu diesen verschafft, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
(2) Daten im Sinne dieser Bestimmung und der §§ 161 b, 162, 166, 167, 180 a, 181, 241 a und 246 a sind elektronisch, magnetisch oder in sonstiger Weise übermittelte oder gespeicherte Informationen, die mittels elektronischer Datenverarbeitung bearbeitet werden."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden im § 136a Abs. 2 die Worte "dieser Bestimmung und der §§ 161b, 162, 166, 167, 180a, 181, 241a und 246a" ersetzt durch: "dieses Gesetzes".

§ 137. Beleidigung. Eine Beleidigung begeht, wer die persönliche Würde eines Menschen durch Beschimpfungen, Tätlichkeiten, unsittliche Belästigungen oder andere Handlungen grob mißachtet oder das Andenken eines Verstorbenen grob verletzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 137 folgende Fassung:
"§ 137. Beleidigung. (1) Eine Beleidigung begeht, wer die persönliche Würde eines Menschen durch Beschimpfungen, Tätlichkeiten, unsittliche Belästigungen oder andere Handlungen grob mißachtet oder das Andenken eines Verstorbenen grob verletzt.
(2) Eine Beleidigung begeht auch, wer die Würde eines Menschen grob verletzt, indem er in der Öffentlichkeit Volksvertretungen, Staatsorgane, Parteien oder andere politische Vereinigungen, gesellschaftliche Organisationen, Religionsgemeinschaften oder Personengruppen beschimpft, denen dieser angehört.

§ 138. Verleumdung. Eine Verleumdung begeht, wer wider besseres Wissen Unwahrheiten oder leichtfertig nicht beweisbare Behauptungen vorbringt oder verbreitet, die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen eines Menschen oder eines Kollektivs herabzusetzen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 138 folgende Fassung:
"§ 138 Verleumdung Eine Verleumdung begeht, wer wider besseres Wissen Unwahrheiten oder leichtfertig nicht beweisbare Behauptungen vorbringt oder verbreitet, die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen eines Menschen herabzusetzen."

§ 139. Verfolgung von Beleidigungen und Verleumdungen. (1) Wer eine Beleidigung oder Verleumdung begeht, wird wegen einer Verfehlung von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Wenn die Tat nach Art und Auswirkung sowie der Schuld und der Persönlichkeit des Täters eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Geschädigten oder der Beziehungen zwischen den Menschen darstellt, wird der Täter mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. Bei Verleumdung kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden dem § 139 folgender Absatz angefügt:
"(3) Wer die Tat in der Öffentlichkeit gegen einen Bürger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einem staatlichen oder gesellschaftlichen Organ oder einer gesellschaftlichen Organisation begeht, wird mit Geldstrafe, Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem § 139 folgender Absatz angefügt:
"(4) Bei einer Straftat nach Absatz 2 tritt die Verfolgung auf Antrag des Geschädigten ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 139 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Wenn die Tat nach Art und Auswirkung sowie der Schuld und der Persönlichkeit des Täters eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Geschädigten oder der Beziehungen zwischen den Menschen darstellt, wird der Täter mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung -auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft"
- der Abs. 3 wurde aufgehoben. Der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 3.

§ 140. Beleidigung wegen Zugehörigkeit zu einer anderen Nation, oder Rasse. Wer einen Menschen wegen seiner Zugehörigkeit zu einem anderen Volk, einer anderen Nation oder Rasse beleidigt oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

4. Kapitel
Straftaten gegen Jugend und Familie

§ 141. Verletzung der Unterhaltspflicht. (1) Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern durch Nichtaufnahme von Arbeit, häufigen Arbeitsplatzwechsel oder auf andere Weise entzieht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich in gleicher Weise einer durch gerichtliche Entscheidung festgelegten Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder Verwandten entzieht.

§ 142. Verletzung von Erziehungspflichten. (1) Wer die elterliche oder eine andere Rechtspflicht, für die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen zu sorgen, mißachtet, indem er
1. das Kind oder den Jugendlichen fortwährend vernachlässigt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig in der Entwicklung schädigt oder gefährdet;
2. das Kind oder den Jugendlichen mißhandelt;
3. durch schwere Verletzung dieser Pflichten die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch das Kind oder den Jugendlichen begünstigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer durch die Tat fahrlässig eine schwere Schädigung des Kindes oder Jugendlichen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, und wer durch sie den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 143. Vereitelung von Erziehungsmaßnahmen. Ein Erwachsener, der ein Kind oder einen Jugendlichen einer staatlich angeordneten Familien- oder Heimerziehung entzieht oder sie dazu verleitet oder ihnen dabei hilft, sich dieser zu entziehen, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 144. Entführung von Kindern oder Jugendlichen. (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen unter sechzehn Jahren den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten entführt oder rechtswidrig vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Wer
l. die Tat unter Anwendung von List, Drohung oder Gewalt begeht;
2. mit der Tat eine erhebliche Schädigung des Kindes oder des Jugendlichen fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(3) Wer die Tat in der Absicht begeht, das Kind oder den Jugendlichen in ein Gebiet außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik zu entführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 144 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Wer die Tat in der Absicht begeht, das Kind oder den Jugendlichen ins Ausland zu entführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft."
- im Abs. 4 wurden nach dem Wort "strafbar" die Worte ", im Falle des Absatzes 3 auch die Vorbereitung" eingefügt.

§ 145. Verleitung zu asozialer Lebensweise. Ein Erwachsener, der die geistige oder sittliche Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen dadurch gefährdet, daß er sie zu einer asozialen Lebensweise verleitet oder zur Begehung oder zur Teilnahme an einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ohne daß das Kind oder der Jugendliche diese Handlung ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden nach dem Wort "Bewährung" die Worte ", Haftstrafe oder mit Geldstrafe" eingefügt.

§ 146. Verbreitung von Schund- und Schmutzerzeugnissen. (1) Wer Kinder oder Jugendliche dadurch gefährdet, daß er Schund- und Schmutzerzeugnisse herstellt, einfährt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis Zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer unter fortwährender Verletzung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht den Besitz solcher Erzeugnisse bei Kindern oder Jugendlichen duldet, wird mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(3) Schund- und Schmutzerzeugnisse sind Druckoder ähnliche Erzeugnisse, die geeignet sind, bei Kindern und Jugendlichen Neigungen zu -Rassen- und Völkerhaß, Grausamkeit, Menschenverachtung, Gewalttätigkeit oder Mord oder anderen Straftaten sowie geschlechtliche Verirrungen hervorzurufen.

§ 147. Verleitung zum Alkoholmißbrauch. Wer als Erwachsener
1. Kinder oder Jugendliche zum Alkoholmißbrauch verleitet;
2. pflichtwidrig den Alkoholmißbrauch durch Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder oder Jugendliche begünstigt oder den Alkoholmißbrauch pflichtwidrig nicht verhindert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

§ 148. Sexueller Mißbrauch von Kindern. (1) Wer ein Kind zu sexuellen Handlungen mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer durch die Tat fahrlässig eine erhebliche Schädigung des Kindes verursacht oder bereits wegen einer derartigen Handlung bestraft ist, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(3) Wer durch die Tat fahrlässig den Tod des Kindes verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft:

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde im § 148 Abs. 2 das Wort "zwei" ersetzt durch: "einem Jahr".

Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

§ 149. (1) Ein Erwachsener, der einen Jugendlichen anderen. Geschlechts zwischen vierzehn und sechzehn Jahren unter Ausnutzung der moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise dazu mißbraucht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuüben oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 149 folgende Fassung:
"§ 149. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen. (1) Ein Erwachsener, des einen Jugendlichen zwischen vierzehn und sechzehn Jahren unter Ausnutzung der moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise dazu mißbraucht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuüben oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung besrtraft.
(2) Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren."

§ 150. (1) Ein Erwachsener, der unter Ausnutzung seiner Stellung einen Jugendlichen anderen Geschlechts zwischen vierzehn und sechzehn Jahren, der ihm zur Eiziehung oder Ausbildung anvertraut ist oder der in seiner Obhut steht, zu sexuellen Handlungen mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Ein Erwachsener, der unter denselben Voraussetzungen einen Jugendlichen anderen Geschlechts zwischen sechzehn und achtzehn Jahren zum Geschlechtsverkehr oder zu geschlechtsverkehrsähnlichen Handlungen mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 150 folgende Fassung:
"§ 150. (1) Ein Erwachsener, der unter Ausnutzung seiner Stellung einen Jugendlichen zwischen vierzehn und sechzehn Jahren, der ihm zur Erziehung oder Ausbildung anvertraut ist oder der in seiner Obhut steht, zu sexuellen Handlungen mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.
(2) Ein Erwachsener, der unter denselben Voraussetzungen einen Jugendlichen zwischen sechzehn und achtzehn Jahren zum Geschlechtsverkehr oder zu geschlechtsverkehrsähnlichen Handlungen mißbraucht, wind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft."

§ 151. Ein Erwachsener, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuelle Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 151 aufgehoben.

§ 152. Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten. (1) Verwandte in gerader Linie, die miteinander Geschlechtsverkehr durchführen, -werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Jugendliche sind strafrechtlich nicht verantwortlich.

(2) Geschwister die miteinander Geschlechtsverkehr durchführen, werden mit Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Bei Jugendlichen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

Unzulässige Schwangerschaftsunterbrechung

§ 153. (1) Wer entgegen den gesetzlichen Vorschriften die Schwangerschaft einer Frau unterbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Frau dazu veranlaßt oder sie, dabei unterstützt, ihre Schwangerschaft selbst zu unterbrechen oder eine ungesetzliche Schwangerschaftsunterbrechung vornehmen zu lassen, Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren.

siehe hierzu auch § 11 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. S. 1037), der durch das Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBl. I S. 89) aufgehoben und ersetzt wurde.

§ 154. (1) Wer die Tat ohne Einwilligung der Schwangeren vornimmt, oder wer gewerbsmäßig oder sonst seines Vorteils wegen handelt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch Mißhandlung, Gewalt oder Drohung mit einem schweren Nachteil ,auf eine Schwangere einwirkt; um sie zur, Schwangerschaftsunterbrechung zu veranlassen.

§ 155. Schwere Fälle. Wer durch eine Straftat nach den §§ 153 oder 154 eine schwere Gesundheitsschädigung oder den Tod der Schwangeren fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jähren bestraft.

§ 156. Doppelehe. Wer eine Ehe eingeht; obwohl er in gültiger Ehe lebt oder weiß, daß sein Partner in gültiger Ehe lebt, wird mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

5. Kapitel
Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 das Kapitel 5. folgende Überschrift:

"5. Kapitel
Straftaten gegen das Eigentum und die Wirtschaft
"

1. Abschnitt
Straftaten gegen das sozialistische Eigentum

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde die Einteilung in Abschnitte sowie deren Überschriften weggelassen.

§ 157. Begriff des sozialistischen Eigentums. (1) Als sozialistisches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes wird das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, ihrer Organe, Einrichtungen und Betriebe (Volkseigentum), das Vermögen sozialistischer Genossenschaften sowie das Vermögen demokratischer Parteien und Organisationen geschützt. Ebenso unterliegt das Vermögen sozialistischer Staaten, ihrer Organe, Einrichtungen und Betriebe dem Schutz des Gesetzes.

(2) Vermögen von Betrieben mit staatlicher Beteiligung, Vermögen, das Rechtsträgern von sozialistischem Eigentum oder sozialistischen Genossenschaften zur Verwaltung oder Nutzung übergeben wurde, wird wie sozialistisches Eigentum geschützt.

(3) Irrte sich der Täter zur Zeit der Tat über die Art des Eigentums, so wird er nach der Bestimmung bestraft, die durch seine Handlung objektiv verletzt worden ist.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 157 weggelassen.

§ 158. Diebstahl sozialistischen Eigentums. (1) Wer Sachen wegnimmt, die sozialistisches Eigentum sind, um sie sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen, oder wer solche ihm übergebene oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangte Sachen sich oder anderen rechtswidrig zueignet, wird wegen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 158 zum § 157 und erhielt folgende Fassung:
"§ 157. Diebstahl. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 158. Unterschlagung. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

§ 159. Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Wer einen anderen durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlaßt, die das sozialistische Eigentum schädigt, um sieh oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen, wird wegen Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 159 folgende Fassung:
"§ 159. Betrug. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch. beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

§ 160. Verfehlung zum Nachteil sozialistischen Eigentums. Wer einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums begeht, der unter Berücksichtigung aller Umstände der Tat, wie des Schadens, der Schuld des Täters und seiner Persönlichkeit geringfügig ist, wird weben einer Verfehlung zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 160 folgende Fassung:
"§ 160. Eigentumsverfehlung. Wer einen Diebstahl, eine Unterschlagung oder einen Betrug begeht, der unter Berücksichtigung aller Umstände, der Tat, wie des Schadens, der Schuld des Täters und seiner Persönlichkeit geringfügig ist, wird wegen einer Verfehlung zur Verantwortung gezogen."

§ 161. Bestrafung von Vergehen zum Nachteil sozialistischen Eigentums. Wer durch einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums einen höheren Schaden verursacht, die Tat mit großer Intensität oder unter grober Mißachtung der Vertrauensstellung oder anderer erschwerender Umstände begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 161 folgende Fassung:
"§ 161. Strafverfolgung auf Antrag. Wurde der Diebstahl, die Unterschlagung oder der Betrug gegenüber einem Angehörigen begangen, tritt die Verfolgung auf dessen Antrag ein.

§ 161a. Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Wer die ihm durch Gesetz, Auftrag oder Vertrag eingeräumte Befugnis, über sozialistisches Eigentum zu verfügen oder es zu verwalten oder in sonstiger Weise Vermögensinteressen des sozialistischen Eigentums wahrzunehmen, mißbraucht und dadurch zum Schaden des sozialistischen Eigentums sich oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile verschafft, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 161a zum § 163; er ist an dieser Stelle weggelassen

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 161b. Mißbrauch der Datenverarbeitung zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Wer auf einen Datenverarbeitungsprozeß durch mißbräuchliche Verwendung von Daten oder Programmen oder in sonstiger Weise einwirkt oder das Ergebnis eines Datenverarbeitungsprozesses beeinflußt und dadurch das sozialistische Eigentum schädigt, um sich oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile zum Nachteil sozialistischen Eigentums zu verschaffen, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 161b zum § 162 und erhielt folgende Fassung:
"§ 162. Mißbrauch der Datenverarbeitung. (1) Wer auf einen Datenverarbeitungsprozeß durch mißbräuchliche Verwendung von Daten oder Programmen oder in sonstiger Weise einwirkt oder das Ergebnis eines Datenverarbeitungsprozesses beeinflußt und dadurch das Vermögen eines anderen schädigt, um sich oder einem Dritten rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt (vorher § 161a):
"§ 163. Untreue. Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen. Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 162. Bestrafung von Verbrechen zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Schwere Fälle des Diebstahls, Betrugs oder der Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Diebstahl, Betrug oder Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums im schweren Falle begeht insbesondere, wer
1. eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums verursacht;
2. die Tat als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen hat;
3. wiederholt mit besonders großer Intensität handelt;
4. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Diebstahls, Betruges oder Untreue zum Nachteil sozialistischen oder persönlichen oder privaten Eigentums oder Hehlerei oder einmal wegen Raubes oder Erpressung mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

(2) Ist die Beteiligung an einer Gruppe von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach 161 oder 161 erfolgen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 162 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Ziffer 2 wurden die Worte "als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe" durch die Worte "zusammen mit anderen" und as Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.
- im Abs. 2 wurden die Worte "Beteiligung an einer Gruppe" durch die Worte "Tatbeteiligung nach Abs. 1 Ziffer 2" ersetzt.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 162 wie folgt geändert:
- die Überschrift erhielt folgende Fassung:
"Bestrafung von schweren Fällen des Diebstahls, des Betrugs, der Untreue und des Mißbrauchs der Datenverarbeitung zum Nachteil sozialistischen Eigentums."
- im Abs. 1 wurden jeweils hinter dem Wort "Untreue" die Worte "oder des Mißbrauchs der Datenverarbeitung" eingefügt.
- im Abs. 1 wurde anstelle des Wortes "oder" jeweils ein Komma gesetzt.
- im Abs. 1 wurde das Wort "zwei" ersetzt durch: "einem Jahr".

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 162 zum § 164 und erhielt folgende Fassung:
"§ 164. Bestrafung von schweren Fällen des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, des Mißbrauchs der Datenverarbeitung und der Untreue. (1) Schwere Fälle des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, des Mißbrauchs der Datenverarbeitung oder der Untreue werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Einen schweren Fall des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, des Mißbrauchs der Datenverarbeitung oder der Untreue begeht, wer
1, eine schwere Vermögensschädigung verursacht;
2. die Tat zusammen mit anderen ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen haben;
3. wiederholt mit besonders großer Intensität handelt.
(2) Ist die Tatbeteiligung nach Absatz 1 Ziffer 2 von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach §§ 157 bis 159, 162 und 163 erfolgen."

§ 163. Vorsätzliche B