Meine Bücher

§ bis 233

"1. Abschnitt
Straftaten gegen die Durchführung von Wahlen

Wahlbehinderung"

§ 210. Wahlbehinderung. (1) Wer einen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik von der Ausübung seines verfassungsmäßigen Wahlrechts zur Wahl der Volkskammer oder zu den örtlichen Volksvertretungen oder seines Rechts auf Teilnahme an einer Volksbefragung oder einem Volksentscheid durch Gewalt, Drohung mit Gewalt, Täuschung oder ändere die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigende Mittel abhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 210 folgende Fassung:
"§ 210. (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder eine Volksabstimmung oder die Feststellung ihrer Ergebnisse behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer durch die Tat eine Wahl oder eine Volksabstimmung oder die Feststellung ihrer Ergebnisse verhindert, wind mit Freiheitsstrafe bis zu :drei Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 210a. (1) Wer einen wahlberechtigten Bürger durch Gewalt, Drohung mit Gewalt oder einen anderen erheblichen Nachteil oder durch Täuschung an, der Ausübung seines verfassungsmäßigen Wahlrechts oder seines Rechts auf Teilnahme an einer Volksabstimmung behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung ad Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wind bestraft, wer einen anderen
1. unter Mißbrauch seiner staatlichen Funktion oder gesellschaftlichen Stellung;
2. durch Ausnutzung eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses
an der Teilnahme an einer Wahl oder an einer Volksabstimmung behindert.
(3) Der Versuch ist strafbar."

§ 211. Wahlfälschung. (1) Wer als Mitglied einer Wahlkommission oder als ein in ihrem Auftrag Handelnder das Ergebnis einer Wahl zur Volkskammer, zu den örtlichen Volksvertretungen, eines Volksentscheids oder einer Volksbefragung verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 211 folgende Fassung:
"§ 211. Wahlfälschung. (1) Wer als Mitglied einer Wahlkommission oder eines Wahlvorstandes unrichtige Wahlniederschriften oder Wahlprotokolle anfertigt oder wer :das Ergebnis einer Wahl oder einer Volksabstimmung verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat veranlaßt oder die Tat als Mitglied einer Wahlkommission oder eines Wahl-vorstandes duldet.
(3) Der Versuch nach Absatz 1 ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden an dieser Stelle folgender Paragrafen eingefügt:
"§ 211a. Vernichtung von Wahlunterlagen. (1) Wer entgegen wahlrechtlichen Vorschriften, Wahlunterlagen vernichtet oder beiseite schafft, um eine Nachprüfung von Wahlergebnissen zu verhindern oder zu er-schweren, wind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 211b. Verletzung des Wahlgeheimnisses. Wer Rechtsvorschriften zum Schutz der Wahrung des Wahlgeheimnisses verletzt und sich oder einem anderen Kenntnis davon verschafft, wie eine andere Person gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft."

2. Abschnitt
Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der 2. Abschnitt folgende Überschrift:

"2. Abschnitt
Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung"

§ 212. Widerstand gegen staatliche Maßnahmen. (1) Wer einen Angehörigen eines staatlichen Organs durch Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gewalt oder einem anderen erheblichen Nachteil an der pflichtgemäßen Durchführung der ihm übertragenen staatlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit hindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Haftstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen Bürger begeht, der in staatlichem Auftrag bei der Durchführung von Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit mitwirkt.

(3) Wer sich bei der Tatausführung an einer Gruppe beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung, kann der Täter mit Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe bestraft werden.

(5) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 212 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer einen Angehörigen eines staatlichen Organs durch Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gewalt oder einem anderen erheblichen Nachteil an der pflichtgemäßen Durchführung der ihm übertragenen staatlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit hindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Haftstrafe bestraft."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Wer die Tat zusammen mit anderen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im § 212 Abs. 1 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt,  und anstelle des Wortes "oder" vor den Worten "mit Haftstrafe" wurde ein Komma eingefügt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 212 folgende Fassung:
"§ 212. Störung friedlicher Versammlungen und Demonstrationen. (1) Wer die Wahrnahme verfassungsmäßiger Grundrechte der Bürger durch Störung friedlicher Versammlungen oder Demonstrationen beeinträchtigt, indem er sich an Gewalttätigkeiten :gegen Menschen oder erheblichen Beschädigungen von Sachen oder Einrichtungen oder Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten beteiligt, wind mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch .ist strafbar."

§ 213. Ungesetzlicher Grenzübertritt. (1) Wer widerrechtlich in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik eindringt oder sich darin widerrechtlich aufhält, die gesetzlichen Bestimmungen oder auferlegte Beschränkungen über Ein- und Ausreise, Reisewege und Fristen oder den Aufenthalt nicht einhält oder wer durch falsche Angaben für sich oder einen anderen eine Genehmigung zum Betreten oder Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik erschleicht oder ohne staatliche Genehmigung das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verläßt oder in dieses nicht zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bestraft.

(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn
1. die Tat durch Beschädigung von Grenzsicherungsanlagen oder Mitführen dazu geeigneter Werkzeuge oder Geräte oder Mitführen von Waffen oder durch die Anwendung gefährlicher Mittel oder Methoden durchgeführt wird;
2. die Tat durch Mißbrauch oder Fälschung von Ausweisen oder Grenzübertrittsdokumenten, durch Anwendung falscher derartiger Dokumente oder unter Ausnutzung eines Verstecks erfolgt;
3. die Tat von einer Gruppe begangen wird;
4. der Täter mehrfach die Tat begangen oder im Grenzgebiet versucht hat oder wegen ungesetzlichen Grenzübertritts bereits bestraft ist.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Anmerkung: Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder auferlegte Beschränkungen über Ein- und Ausreise oder Aufenthalt können in leichten Fällen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 213 wie folgt geändert:
- die Abs. 1, 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"(1) Wer widerrechtlich die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik passiert oder Bestimmungen des zeitweiligen Aufenthalts in der Deutschen Demokratischen Republik sowie des Transits durch die Deutsche Demokratische Republik verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik rechtswidrig nicht oder nicht fristgerecht in die Deutsche Demokratische Republik zurückkehrt oder staatliche Festlegungen über seinen Auslandsaufenthalt, verletzt.
(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn
1. die Tat Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet;
2. die Tat unter Mitführung von Waffen oder unter Anwendung gefährlicher Mittel oder Methoden erfolgt;
3. die Tat mit besonderer Intensität durchgeführt wird;
4. die Tat durch Urkundenfälschung (§ 240), Falschbeurkundung (§ 242) oder durch Mißbrauch von Urkunden oder unter Ausnutzung eines Verstecks erfolgt;
5. die Tat zusammen mit anderen begangen wird;
6. der Täter wegen ungesetzlichen Grenzübertritts bereits bestraft ist."
- der bisherige Absatz 3 des § 213 wurde Absatz 4.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 213 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 213 weggelassen.

§ 214. Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit. (1) Wer gegen Bürger wegen ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit mit Tätlichkeiten vorgeht oder solche androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Wer sich an einer Gruppe beteiligt, die Gewalttätigkeiten gegen Bürger wegen ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit verübt oder androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung, kann der Täter mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der § 214 wie folgt geändert:
- folgender Abs. wurde als Abs. 1 eingefügt:
"(1) Wer die Tätigkeit staatlicher Organe durch Gewalt oder Drohungen beeinträchtigt oder in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise eine Mißachtung der Gesetze bekundet oder zur Mißachtung der Gesetze auffordert. wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft."
- der bisherige Abs. 1 wurde Abs. 2 und erhielt folgende Fassung:
"(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen Bürger wegen ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit mit Tätlichkeiten vorgeht oder solche androht."
- die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 wurde zu Abs. 3, 4 und 5.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielten die Abs. 1, 2 und 3 des § 214 folgende Fassung:
"(1) Wer die Tätigkeit staatlicher Organe durch Gewalt oder Drohungen beeinträchtigt oder in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise eine Mißachtung der Gesetze bekundet oder zur Mißachtung der Gesetze auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen Bürger wegen ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit oder wegen ihres Eintretens für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit Tätlichkeiten vorgeht oder solche androht.
(3) Wer zusammen mit anderen eine Tat nach den Absätzen 1 oder 2 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 214 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 214 zum § 213 und erhielt folgende Fassung:
"§ 213. Behinderung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit. (1) Wer einen Angehörigen eines staatlichen Organs durch Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gewalt oder einem anderen erheblichen Nachteil an der rechtmäßigen Durchführung der ihm übertragenen staatlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit hindert, wind mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen einen Bürger bei der Ausübung einer rechtmäßigen staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit, wegen einer solchen Tätigkeit oder wegen seines Eintretens für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder wegen seines Vorgehens :gegen Rechtsverletzungen Gewalt anwendet oder Gewalt oder andere erhebliche Nachteile androht.
(3) Der Versuch :ist strafbar."

§ 215. Rowdytum. (1) Wer sich an einer Gruppe beteiligt, die aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens Gewalttätigkeiten, Drohungen oder grobe Belästigungen gegenüber Personen oder böswillige Beschädigungen von Sachen oder Einrichtungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Haftstrafe bestraft.

(2) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder ist die Tat ohne Beteiligung an einer Gruppe begangen, kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung: Andere, die öffentliche Ordnung störende Handlungen können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im § 215 Abs. 1 nach dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Verurteilung auf Bewährung" eingefügt.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde im § 215 Abs. 1 das Wort "Gruppe" ersetzt durch: "Zusammenrottung von Personen" und im Absatz 2 wurde das Wort "Gruppe" ersetzt durch: "Zusammenrottung".

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 215 zum § 214 und erhielt folgende Fassung:
"§ 214. Beeinträchtigung verfassungsmäßiger Tätigkeit. (1) Wer die verfassungsmäßige Tätigkeit von Volksvertretungen, deren Organe oder Mitglieder oder von staatlichen Organen durch Nötigung (§ 129) beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

§ 216. Schwere Fälle. (1) In schweren Fällen des Widerstandes gegen staatliche Maßnahmen, der Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit oder des Rowdytums wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. durch die Tat die öffentliche Ordnung oder das sozialistische Gemeinschaftsleben durch Verbreitung von Unruhe unter der Bevölkerung in besonderem Maße gefährdet wird;
2. die Tat von mehreren begangen wird, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten nach §§ 212, 214 oder 215 zusammengeschlossen haben;
3. der Täter Rädelsführer ist;
4. der Täter wegen einer Tat nach §§ 212, 214, 215 und § 217 Absatz 2 bereits mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

(3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder die Tat weniger schwerwiegend, kann der Täter mit Haftstrafe oder Geldstrafe. bestraft werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielten die Abs. 1 und 3 des § 216 folgende Fassung:
"(1) In schweren Fällen des Widerstandes gegen staatliche Maßnahmen, der Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeiten oder des Rowdytums wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. durch die Tat die öffentliche Ordnung oder das sozialistische Gemeinschaftsleben durch Verbreitung von Unruhe unter der Bevölkerung in besonderem Maße gefährdet wird;
2. die Tat von mehreren begangen wird, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten nach §§ 212, 214 oder 215 zusammengeschlossen haben;
3. der Täter Rädelsführer ist;
4. der Täter wegen einer Tat nach §§ 212, 214, 215 oder 217 Absatz 2 bereits mit Freiheitsstrafe bestraft ist."
"(3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder die Tat weniger schwerwiegend, kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 216 zum § 215 und erhielt folgende Fassung:
"§ 215. Schwere Fälle. (1) In schweren Fällen (der Störung friedlicher Versammlungen und Demonstrationen, der Behinderung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit oder der Beeinträchtigung verfassungsmäßiger Tätigkeit wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. durch die Tat die öffentliche Ordnung oder das Zusammenleben der Bürger durch Verbreitung von Unruhe unter der Bevölkerung in besonderem Maße gefährdet wird;
2. die Tat von mehreren begangen wird, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten nach §§ 212 bis 214 zusammengeschlossen haben;
3. die Tat unter Anwendung von Waffen begangen wird;
4. der Täter Rädelsführer ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung, kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden."

§ 217. Zusammenrottung. (1) Wer sich an einer die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Ansammlung von Personen beteiligt und sie nicht unverzüglich nach Aufforderung durch die Sicherheitsorgane verläßt, wird mit Haftstrafe oder Geldstrafe bestraft.

(2) Wer eine Zusammenrottung organisiert oder anführt (Rädelsführer), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im § 217 Abs. 1 nach dem Wort "mit" die Worte "Verurteilung auf Bewährung" eingefügt.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielten die Abs. 1 und 2 des § 217 folgende Fassung:
"(1) Wer sich an einer die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Ansammlung von Personen beteiligt und sie nicht unverzüglich nach Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane verläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer eine Zusammenrottung organisiert oder anführt (Rädelsführer), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 217 zum § 216 und erhielt folgende Fassung:
"§ 216. Landfriedensbruch. Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft :zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften. mit schwererer Strafe bedroht ist."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 217. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs. In besonders schweren Fällen des § 216 wird der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1, eine Schußwaffe bei sich führt;
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden;
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung bringt;
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet."

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 217a. Androhung von Gewaltakten und Vortäuschung einer Gemeingefahr. Wer die öffentliche Ordnung durch Androhung von Sprengungen, Brandlegungen oder anderen Gewaltakten oder dadurch gefährdet; daß er das Vorliegen einer Gemeingefahr vortäuscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 217a zum § 218 und erhielt folgende Fassung:
"§ 218. Androhung von Gewaltakten und Vortäuschung einer Gemeingefahr. Wer die öffentliche Ordnung durch Androhung von Sprengungen, Brandlegungen oder anderen Gewaltakten oder dadurch gefährdet; daß er das Vorliegen einer Gemeingefahr vortäuscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 218. Vereinsbildung zur Verfolgung gesetzwidriger Ziele. (1) Wer einen Verein oder eine sonstige Vereinigung gründet, unterstützt oder in einer solchen tätig wird, um gesetzwidrige Ziele zu verfolgen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung: Unbefugte Vereinstätigkeit ohne gesetzwidrige Zielsetzung kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 218 folgende Fassung:
"§ 218. Zusammenschluß zur Verfolgung gesetzwidriger Ziele. (1) Wer eine Vereinigung oder Organisation bildet oder gründet oder einen sonstigen Zusammenschluß von Personen herbeiführt, fördert oder in sonstiger Weise unterstützt oder darin tätig wird, um gesetzwidrige Ziele zu verfolgen, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe vorgesehen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rädelsführer werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu acht Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkung: Eine andere unbefugte Gründung oder Förderung der Tätigkeit von Vereinigungen ohne gesetzwidrige Zielstellung kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 218 zum § 219 und erhielt folgende Fassung:
"§ 219. Bildung krimineller Vereinigungen. (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder de-ren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung :auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft:
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
2. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung eine Straftat nach § 102 betrifft.
(3) Der Versuch, eine in Absatz, l bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(4) Ist der Täter Rädelsführer, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jähren zu erkennen.
(5) Das Gericht kann ,bei Beteiligten, deren Schuld gering ist und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen.
(6) Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, :das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so ist von Strafe abzusehen."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 219a. Bildung terroristischer Vereinigungen. (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 112 oder 92),
2. Geiselnahmen (§ 130 a),
3. Brandstiftungen oder andere :gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 185, 186, 190 oder 198 zu begehen, der wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wind mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jähren bestraft.
(2) Ist der Täter Rädelsführer, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(3) Wer eine in Absatz :l bezeichnete Vereinigung unterstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft:
(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering ist und :deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in :den Fällen der Absätze 1 und 3 die Strafe mildern.
(5) § 219 Absatz 6 :gilt entsprechend.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht :die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen."

§ 219. Ungesetzliche Verbindungsaufnahme. Wer zu Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, die sich eine gegen die staatliche Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtete Tätigkeit zum Ziele setzen, in Kenntnis dieser Ziele oder Tätigkeit in Verbindung tritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 219 folgende Fassung:
"§ 219. Ungesetzliche Verbindungsaufnahme. (1) Wer zu Organisationen, Einrichtungen oder Personen, die sich eine gegen die staatliche Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtete Tätigkeit zum Ziele setzen, in Kenntnis dieser Ziele oder Tätigkeit in Verbindung tritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft
1. wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik Nachrichten, die geeignet sind, den Interessen der Deutschen Demokratischen Republik zu schaden, im Ausland verbreitet oder verbreiten läßt oder zu diesem Zweck Aufzeichnungen herstellt oder herstellen läßt;
2. wer Schriften, Manuskripte oder andere Materialien, die geeignet sind, den Interessen der Deutschen Demokratischen Republik zu schaden, unter Umgehung von Rechtsvorschriften an Organisationen, Einrichtungen oder Personen im Ausland übergibt oder übergeben läßt.
(3) Der Versuch ist im Falle des Absatzes 2 Ziffer 2 strafbar."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 219 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 219 weggelassen.

§ 220. Staatsverleumdung. (1) Wer in der Öffentlichkeit
1. die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen;
2. einen Bürger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit, wegen seiner Zugehörigkeit zu einem staatlichen oder gesellschaftlichen Organ oder einer gesellschaftlichen Organisation
verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in der Öffentlichkeit Äußerungen faschistischen oder militaristischen Charakters kundtut.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der § 220 folgende Fassung:
"§ 220. Öffentliche Herabwürdigung. (1) Wer in der Öffentlichkeit die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen herabwürdigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft."

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 220 folgende Fassung:
"§ 220. Öffentliche Herabwürdigung. (1) Wer in der Öffentlichkeit die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen herabwürdigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Schriften, Gegenstände oder Symbole, die geeignet sind, die staatliche oder öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, das sozialistische Zusammenleben zu stören oder die staatliche oder gesellschaftliche Ordnung verächtlich zu machen, verbreitet oder in sonstiger Weise anderen zugänglich macht.
(3) Ebenso wird bestraft; wer in der Öffentlichkeit Äußerungen faschistischen, rassistischen, militaristischen oder revanchistischen Charakters kundtut, oder Symbole dieses Charakters verwendet, verbreitet oder anbringt.
(4) Wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik die Tat nach Absatz 1 oder 3 im Ausland begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft"

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 220 folgende Fassung:
"§ 220. Äußerungen nationalsozialistischen, rassistischen, militaristischen und revanchistischen Charakters. Wer in der Öffentlichkeit Äußerungen nationalsozialistischen, rassistischen, militaristischen oder revanchistischen Charakters kundtut oder Symbole, Gegenstände, Schriftstücke oder Aufzeichnungen dieses Charakters verwendet, verbreitet oder anbringt oder zu diesem Zwecke herstellt oder einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 221. Herabwürdigung ausländischer Persönlichkeiten. Wer in der Öffentlichkeit das Ansehen in der Deutschen Demokratischen Republik weilender führender Repräsentanten anderer Staaten oder einer ausländischen oder internationalen Organisation in einer Weise herabwürdigt, die geeignet ist, die friedliche Zusammenarbeit zwischen den Völkern zu beeinträchtigen und das Ansehen der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 221 weggelassen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 221a. Angriff auf völkerrechtlich geschützte Personen. (1) Wer eine völkerrechtlich geschützte Person entführt, körperlich mißhandelt oder rechtswidrig ihrer persönlichen Freiheit beraubt oder sie mit solchen Handlungen bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel einer völkerrechtlich geschützten Person einen gewaltsamen Angriff begeht oder mit einem solchen Angriff droht, der geeignet ist, das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit dieser Person zu gefährden.
(3) Der Versuch ist strafbar: In den Fällen der Entführung einer völkerrechtlich geschützten Person ist die Vorbereitung strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 221a zum § 221 und erhielt folgende Fassung:
"§ 221. Angriff auf völkerrechtlich geschützte Personen. (1) Wer eine völkerrechtlich geschützte Person entführt, körperlich mißhandelt oder rechtswidrig ihrer persönlichen Freiheit beraubt oder sie mit solchen Handlungen bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer :auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel :einer völkerrechtlich geschützten Person einen gewaltsamen Angriff begeht oder mit einem solchen Angriff droht, der geeignet ist, das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit dieser Person zu gefährden.
(3) Der Versuch ist strafbar. In den Fällen der Entführung einer völkerrechtlich geschützten Person ist die Vorbereitung, strafbar."

§ 222. Mißachtung staatlicher und gesellschaftlicher Symbole. Wer in der Öffentlichkeit die Staatsflagge, das Staatswappen oder andere staatliche oder staatlich anerkannte Symbole der Deutschen Demokratischen Republik, Symbole der gesellschaftlichen Organisationen oder Symbole anderer Staaten böswillig zerstört, beschädigt, wegnimmt oder in anderer Weise verächtlich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 222 folgende Fassung:
"§ 222. Mißachtung staatlicher Symbole. Wer in der Öffentlichkeit die Staatsflagge oder andere Staatssymbole der Deutschen Demokratischen Republik oder Staatssymbole anderer Staaten böswillig zerstört, beschädigt oder in anderer Weise verächtlich macht, wird mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft."

§ 223. Beschädigung öffentlicher Bekanntmachungen. Wer eine öffentliche Bekanntmachung eines staatlichen oder gesellschaftlichen Organs oder einer gesellschaftlichen Organisation böswillig entfernt, .beschädigt oder verunstaltet und dadurch die Durchführung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beeinträchtigt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

Anmerkung: Beschädigungen öffentlicher Bekanntmachungen ohne die genannten Folgen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 223 aufgehoben.

§ 224. Anmaßung staatlicher Befugnisse. (1) Wer sich eine staatliche Befugnis anmaßt und dadurch die ordnungsgemäße Tätigkeit staatlicher Organe oder die Rechte der Bürger beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jähren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt eine Uniform eines Staatsorgans oder einer staatlichen Einrichtung trägt und dadurch die ordnungsgemäße Tätigkeit staatlicher Organe oder Einrichtungen oder die Rechte der Bürger beeinträchtigt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 224 folgende Fassung:
"§ 224. Anmaßung staatlicher Befugnisse. (1) Wer sich eine staatliche Befugnis anmaßt und dadurch die ordnungsgemäße Tätigkeit staatlicher Organe oder die Rechte der Bürger :beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt eine Uniform eines Staatsorgans oder einer staatlichen Einrichtung trägt und dadurch die ordnungsgemäße Tätigkeit staatlicher Organe oder Einrichtungen oder die Rechte der Bürger beeinträchtigt. "

3. Abschnitt
Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 225. Unterlassung der Anzeige. (1) Wer von dem Vorhaben, der Vorbereitung oder der Ausführung
1. eines Verbrechens gegen den Frieden und die Menschlichkeit (§§ 85 bis 89, 91 bis 93);
2. eines Verbrechens gegen die Deutsche Demokratische Republik (§§ 96 bis 105, § 106 Absatz 2, §§ 107, 108, 110);
3. eines Verbrechens gegen das Leben (§§ 112,113);
4. eines Verbrechens oder Vergehens gegen die allgemeine Sicherheit oder gegen die staatliche Ordnung (§§ 185, 186, 190, 198, 213 Absatz 2 Ziffern 1 bis 4);
5. eines Vergehens oder Verbrechens des Mißbrauchs von Waffen oder Sprengmitteln (§§206, 207);
6. eines Verbrechens oder Vergehens der Fahnenflucht (§ 254)
vor dessen Beendigung glaubwürdig Kenntnis erlangt und dies nicht unverzüglich zur Anzeige bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer glaubwürdig Kenntnis ,von einem Waffenversteck erlangt und dies nicht unverzüglich zur Anzeige bringt.

(3) In besonders schweren, Fällen ist auf Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren zu erkennen.

(4) Die Anzeige ist bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane oder der Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik zu erstatten. Die Anzeige kann erforderlichenfalls auch bei einem anderen staatlichen Organ erstattet werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden im § 225 Abs. 1 die Ziffern 2 bis 6 durch folgende ersetzt:
"2. eines Verbrechens gegen die Deutsche Demokratische Republik (§§ 98 bis 105, 108 Absatz 2, 107, 108, 109 Absatz 2, 110);
3. eines Verbrechens gegen das Leben (§§ 112; 113);
4. eines Verbrechens des schweren Raubes (§ 128 Absatz 1 Ziffern 1 und 2);
5. eines Verbrechens oder Vergehens gegen die allgemeine Sicherheit, oder gegen die staatliche Ordnung (§§ 185, 188; 190, 198, 213 Absatz 3);
6. eines Vergehens oder Verbrechens des Mißbrauchs von Waffen oder Sprengmitteln (§§ 208, 207);
7. eines Verbrechens der Gefangenenbefreiung (§ 235 Absatz 2);
8. eines Verbrechens oder Vergehens der Fahnenflucht (§ 254)
vor dessen Beendigung glaubwürdig Kenntnis erlangt und dies nicht unverzüglich zur Anzeige bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 225 wie folgt geändert:
- Abs. 1 Ziffern 2 und 5 erhielten folgende Fassung:
"2. einer Straftat gegen die verfassungsmäßige Ord-nung der Deutschen Demokratischem Republik (§§ 96 bis 105);
5. eines Verbrechens gegen die allgemeine Sicherheit oder gegen die staatliche Ordnung (§§ 185, 186, 190, 198)".
- im Abs. 1 Ziffer 6 wurden die Worte "Vergehens oder" und in Ziffer 8 wurden die Worte "oder Vergehen" gestrichen.
- der Abs. 3 wurde aufgehoben und der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 3 und erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Anzeige ist bei den Untersuchungsorganen oder bei einem Staatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik zu erstatten. Die Anzeige kann erforderlichenfalls auch bei einem anderen staatlichen Organ erstattet werden:"

§ 226. Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Unterlassung der Anzeige. (1) Wegen Unterlassung der Anzeige kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn der Täter
1. die Begehung der Straftat auf andere Weise verhindert hat oder wenn unabhängig von seinem Verhalten die Straftat weder vorbereitet noch versucht wird;
2. sich ernsthaft bemüht hat, die Begehung der Straftat zu verhindern oder wenn er bei einem Verbrechen gegen das Leben den Bedrohten rechtzeitig gewarnt hat;
3. die Anzeige gegen einen nahen Angehörigen erstatten müßte.

(2) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte, Geschwister und solche Personen, die mit dem Täter in gerader Linie verwandt oder durch Annahme an Kindes Statt oder im Sinne von § 47 des Familiengesetzbuches miteinander verbunden sind.

§ 227. Erfolglose Aufforderung zur Begehung einer Straftat. (1) Wer einen anderen zur Begehung einer der in § 225 genannten Straftaten oder zur Teilnahme an einer solchen auffordert oder sich dazu anbietet, ohne daß dieser die Straftat ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn der Täter die Begehung der Straftat, zu der er aufgefordert oder sich angeboten hatte, selbst verhindert.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im § 227 Abs. 1 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.

§ 228. Falsche Anschuldigung. Wer gegenüber einem staatlichen Organ wider besseres Wissen einen anderen der Begehung einer Straftat beschuldigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

§ 229. Vortäuschung einer Straftat. Wer gegenüber einem staatlichen Organ der Rechtspflege oder Sicherheitsorgan die Begehung einer Straftat vortäuscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

§ 230. Vorsätzlich falsche Aussage. (1) Wer vorsätzlich vor Gericht als Zeuge, Sachverständiger oder Prozeßpartei falsche oder unvollständige Aussagen macht öder als Dolmetscher falsch übersetzt oder wer einen anderen zu einer unbewußt falschen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat vor einem Notar, der Seekammer in einer Havarieverhandlung oder vor dem Patentamt begeht.

§ 231. Falsche Versicherung zum Zwecke des Beweises. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr gegenüber einer zur Abnahme einer besonderen Versicherung der Wahrheit gesetzlich befugten Stelle wissentlich falsche Angaben macht und ihre Richtigkeit in der dazu vorgeschriebenen Form versichert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

§ 232. Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Bei vorsätzlich falscher Aussage öder falscher Versicherung zum Zwecke des Beweises kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn der Täter
1. die falsche Aussage oder die falsche Versicherung so rechtzeitig berichtigt, daß schädliche Auswirkungen nicht eingetreten sind;
2. durch die wahrheitsgemäße Aussage öder Versicherung sich oder einen nahen Angehörigen der Möglichkeit der Strafverfolgung aussetzt.

§ 233. Begünstigung. (1) Wer nach der Begehung einer Straftat dem Täter oder einem Beteiligten Beistand leistet, um ihn der Strafverfolgung zu entziehen oder ihm die Vorteile aus der Straftat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Sind dem Täter die Umstände bekannt, nach denen die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist oder leistet er die Begünstigung seines Vorteils wegen, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Ja