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§ bis Ende

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 267 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 268. Mißbrauch der Dienstbefugnisse. (1) Wer seine Dienstbefugnisse oder als Vorgesetzter seine Dienststellung mißbraucht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig schwere Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Vorgesetzter gegen einen Unterstellten rechtswidrig Gewalt anwendet, ihn rnißhandelt oder zu unerlaubten oder entwürdigenden Handlungen nötigt.

(3) Im Verteidigungszustand wird die Tat nach Absatz 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt § 268 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Wer seine Dienstbefugnisse oder als Vorgesetzter seine Dienststellung mißbraucht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig schwere Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit Haftstrafe bestraft."

§ 269. Verletzung der Dienstaufsichtspflicht durch Vorgesetzte. (1) Ein Vorgesetzter, der Unterstellte zur Verletzung von Dienstvorschriften auffordert oder ihre Verletzung aus Nachlässigkeit oder Pflichtvergessenheit duldet, wird, wenn durch dieses Verhalten des Unterstellten fahrlässig schwere Folgen für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe verursacht werden, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft. `

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 269 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 270. Beleidigung Vorgesetzter oder Unterstellter. (1) Wer als Unterstellter einen Vorgesetzten oder als Dienstgradniederer einen Dienstgradhöheren während des Dienstes oder wegen dienstlicher Obliegenheiten außerhalb des Dienstes verleumdet oder beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat nach Absatz 1 als Vorgesetzter einem Unterstellten oder als Dienstgradhöherer einem Dienstgradniederen gegenüber begeht.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 270 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 271. Verletzung des Beschwerderechts. Wer als Vorgesetzter eine ordnungsgemäß eingereichte Beschwerde eines Unterstellten nicht bearbeitet, zurückhält oder den Beschwerdeführer zur Rücknahme der Beschwerde nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 271 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 272. Verrat militärischer Geheimnisse. (1) Wer militärische Geheimnisse unerlaubt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2). Ebenso wird bestraft, wer geheimzuhaltende militärische Dokumente oder Gegenstände sich unerlaubt verschafft, für Unbefugte zugänglich auf bewahrt oder durch vorsätzliche Verletzung der Vorschriften über die Wachsamkeit geheimzuhaltende militärische Dokumente oder Gegenstände fahrlässig abhanden kommen läßt oder militärische Geheimnisse fahrlässig offenbart.

(3) Wer durch die Tat schwere Folgen für die Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis, zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Im Verteidigungszustand wird die Tat nach Absätzen 1 und 2 mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung und die Tat nach Absatz 3 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 272 aufgehoben.

§ 273. Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft der Kampftechnik. (1) Wer Waffen, Munition, Fahrzeuge oder andere Gegenstände der Kampftechnik oder der militärischen Ausrüstung oder militärische Anlagen unberechtigt zerstört, beschädigt, in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt oder sie anderweitig ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer durch die Tat schwere Folgen für die Gefechtsbereitschaft oder die Kampffähigkeit der Truppe vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer die Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht und dadurch schwere Folgen für die Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(5) Im Verteidigungszustand wird die Tat nach Absätzen 1 bis 3 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und die Tat nach Absatz 4 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 273 Abs. 1 und 4 jeweils das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 274. Verlust der Kampftechnik. (1) Wer fahrlässig Waffen, Munition, Fahrzeuge oder andere Gegenstände der Kampftechnik oder militärischen Ausrüstung, die ihm anvertraut sind, abhanden kommen läßt und dadurch schwere Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 274 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 275. Unberechtigte Benutzung von militärischen Fahrzeugen und Geräten. (1) Wer militärische Fahrzeuge, Transportmittel oder andere Gegenstände der Kampftechnik unberechtigt benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer durch die Tat schwere Folgen für die Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe vorsätzlich oder fahrlässig verursacht oder die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 275 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 276. Straftaten einer in Gefangenschaft geratenen Militärperson. (1) Wer sich in Gefangenschaft befindet und freiwillig Maßnahmen des Feindes unterstützt, die militärischen Charakter tragen oder militärisch zweckbestimmt sind oder die in anderer Weise der Deutschen Demokratischen Republik oder einem mit ihr verbündeten Staat Schaden zufügen können, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen andere in Gefangenschaft geratene Personen im Interesse des Feindes Gewalt anwendet oder aus persönlichem Vorteil Handlungen begeht, die anderen Gefangenen zum Nachteil gereichen.

(3) Wer in Gefangenschaft geraten ist und Waffendienst gegen die Deutsche Demokratische Republik oder ihre Verbündeten leistet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

§ 277. Gewaltanwendung und Plünderung. Wer im Falle bewaffneter Auseinandersetzungen unter Ausnutzung der Lage oder unter Vortäuschung einer militärischen Notwendigkeit rechtswidrig der Zivilbevölkerung Sachen wegnimmt, Vermögenswerte oder Kulturgüter plündert oder zerstört oder in anderer Weise Gewalt anwendet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 278. Schändung Gefallener und Mißbrauch der Lage Verwundeter. Wer während oder nach Kampfhandlungen Toten, Verwundeten oder Kranken unberechtigt Sachen aboder wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 279 Anwendung verbotener Kampfmittel. Wer im Falle bewaffneter Auseinandersetzungen die Anwendung eines völkerrechtlich verbotenen Kampfmittels anordnet oder wer solche Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

§ 280. Verletzung der Rechte der Kriegsgefangenen. Wer die völkerrechtlichen oder die ihnen entsprechenden gesetzlichen oder militärischen Bestimmungen über die Behandlung der Kriegsgefangenen verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis- zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 281. Verletzung des Zeichens des Roten Kreuzes. Wer das Zeichen des Roten Kreuzes oder ihm gleichgestellte Zeichen mißachtet, diese unberechtigt benutzt oder die Schutzrechte des Sanitätspersonals verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

 § 282. Verletzung der Rechte der Parlamentäre. Wer die völkerrechtlich anerkannten Schutzrechte der Parlamentäre und des Begleitpersonals verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 283. Schwere und besonders schwere Fälle. (1) Militärstraftaten nach den §§ 279 bis 282 können in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe  nicht unter einem Jahr bestraft werden.

(2) Militärstraftaten nach § 254 Absatz 4, § 256 Absatz 4, § 257 Absatz 3, § 259 Absatz 4, §§ 260, 267 Absatz 3, § 276 Absatz 3, §§ 277 und 278 können in besonders schweren Fällen mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 283 Abs. 2 die Worte "oder mit Todesstrafe" gestrichen.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zwölften Januar neunzehnhundertachtundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den zwölften Januar neunzehnhundertachtundsechzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht