Meine Bücher

§ bis 210a

§ 179. Besonders schwerer Fall des Bankrotts. In besonders schweren Fällen des § 178 Absätze 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

§ 180. Verletzung der Buchführungspflicht. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich ver pflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
3. entgegen dem Handelsrecht
    a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird oder
    b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 1 oder 3 fahr-lässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 178 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 181. Gläubigerbegünstigung. (1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 178 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 182. Schuldnerbegünstigung. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
2. nach Zahlungseinstellung, in einem Konkursverfahren, in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen-den Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder. in wirtschaftliche Not bringt.
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist."

6. Kapitel
Straftaten gegen das persönliche und private Eigentum

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde das 6. Kapitel aufgehoben.

§ 177. Diebstahl persönlichen oder privaten Eigentums. (1) Wer Sachen wegnimmt, die persönliches oder privates Eigentum sind, um sie sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen, oder wer  solche ihm übergebene oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangte Sachen sich oder anderen rechtswidrig zueignet, wird wegen Diebstahls zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 177 aufgehoben.

§ 178. Betrug zum Nachteil des persönlichen oder privaten Eigentums. (1) Wer einen anderen durch, Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlaßt, die das persönliche oder private Eigentum schädigt, um sich oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen, wird wegen Betruges zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 178 aufgehoben.

§ 179. Verfehlung zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums. Wer einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums begeht, der unter Berücksichtigung aller Umstände der Tat, wie des Schadens, der Schuld des Täters und seiner Persönlichkeit geringfügig ist, wird wegen einer Verfehlung zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 179 aufgehoben.

§ 180. Bestrafung von Vergelten zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums. Wer durch einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums einen höheren Schaden verursacht, die Tat mit großer Intensität oder unter grober Mißachtung der Vertrauensstellung oder anderer erschwerender Umstände begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem, gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der bisherige Wortlaut des § 180 zum Abs. (1) und folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Ist die Tat gegenüber einem Angehörigen begangen, tritt die Verfolgung auf dessen Antrag ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 180 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 180a. Mißbrauch der Datenverarbeitung zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums. (1) Wer auf einen Datenverarbeitungsprozeß durch mißbräuchliche Verwendung von Daten oder Programmen oder in sonstiger Weise einwirkt oder das Ergebnis eines Datenverarbeitungsprozesses beeinflußt und dadurch das persönliche oder private Eigentum schädigt, um sich oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums zu verschaffen, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 180a aufgehoben.

§ 181. Bestrafung von verbrecherischem Diebstahl und Betrat; zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums. (1) Verbrecherischer Diebstahl oder Betrug wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Einen verbrecherischen Diebstahl oder Betrug begeht, wer
1. eine schwere Schädigung des persönlichen oder privaten Eigentums verursacht;
2. die Tat als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen halt;
3. wiederholt mit besonders großer Intensität handelt;
4. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Diebstahls oder Betruges zum Nachteil sozialistischen oder ,persönlichen oder privaten Eigentums oder Hehlerei oder einmal wegen Raubes oder Erpressung mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

(2) Ist die Beteiligung an einer Gruppe von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach § 180 erfolgen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 181 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Ziffer 2 wurden die Worte "als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe" durch die Worte "zusammen mit anderen" und as Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.
- im Abs. 2 wurden die Worte "Beteiligung an einer Gruppe" durch die Worte "Tatbeteiligung nach Abs. 1 Ziffer 2" ersetzt.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 181 folgende Fassung:
"§ 181. Bestrafung von schweren Fällen des Diebstahls, des Betrugs und des Mißbrauchs der Datenverarbeitung zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums. (1) Schwere Fälle des Diebstahls, des Betrugs oder des Mißbrauchs der Datenverarbeitung werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Einen schweren Fall des Diebstahls, des Betrugs oder des Mißbrauchs der Datenverarbeitung begeht, wer
1. eine schwere Schädigung des persönlichen oder privaten Eigentums verursacht;
2. die Tat zusammen mit anderen ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen haben;
3. wiederholt mit besonders großer Intensität handelt."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 181 aufgehoben.

§ 182. Untreue. (1) Wer die ihm kraft Gesetzes, staatlichen Auftrages oder Vertrages eingeräumte Befugnis, persönliches oder privates Eigentum anderer zu verwalten, zu deren Nachteil mißbraucht, um sich oder andere zu bereichern, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Untreue einen erheblichen Vermögensschaden verursacht oder die Tat unter anderen erschwerenden Umständen begeht; wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 182 aufgehoben.

§ 183. Vorsätzliche Sachbeschädigung. (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig fremde Sachen, die persönliches oder privates Eigentum sind, zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem § 183 folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 183 aufgehoben.

§ 184. Verbrecherische Sachbeschädigung. Verbrecherische Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Eine verbrecherische Sachbeschädigung begeht, wer
1. vorsätzlich einen schweren Schaden verursacht;
2. die Tat ausführt, obwohl ex bereits zweimal wegen Beschädigung sozialistischen Eigentums, Sachbeschädigung oder wegen Rowdytums mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 184 folgende Fassung:
"§ 184. Bestrafung von schweren Fällen der Sachbeschädigung. Schwere Fälle der Sachbeschädigung werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Sachbeschädigung im schweren Fall begeht, wer vorsätzlich einen schweren Schaden verursacht."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 184 aufgehoben.

7. Kapitel
Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit

1. Abschnitt
Brandstiftung und andere gemeingefährliche Straftaten

§ 185. Brandstiftung. (1) Wer vorsätzlich Wohnstätten, Betriebe, Betriebs- oder Verkehrseinrichtungen oder andere Bauwerke, Lagervorräte, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Kulturen; Wälder oder forstwirtschaftliche Kulturen in Brand setzt oder durch Feuer oder Explosion vernichtet oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft:

(2) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich andere Gegenstände in Brand setzt oder durch Feuer oder Explosion vernichtet oder beschädigt und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursacht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 185 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer vorsätzlich Wohnstätten, Aufenthaltsstätten, Betriebe oder andere Bauwerke, Betriebs- oder Verkehrseinrichtungen, Lagervorräte, Wälder, land- oder forstwirtschaftliche Kulturen oder Erzeugnisse oder andere bedeutende Sachwerte in Brand setzt oder durch Feuer oder Explosion vernichtet oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Vorbereitung und der Versuch sind strafbar."

§ 186. Schwere Brandstiftung. Schwere Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Eine schwere Brandstiftung begeht, wer durch die Tat
1. fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines Menschen verursacht oder eine Vielzahl von Menschen in unmittelbare Gefahr bringt;
2. einen besonders schweren Schaden fahrlässig verursacht;
3. die Begehung einer anderen Straftat ermöglichen oder ihre Aufdeckung verhindern will oder wer als Brandstifter das Löschen des Brandes erschwert oder verhindert.

§ 187. Gefährdung der Brandsicherheit. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den gesetzlichen Bestimmungen oder den Auflagen der für den Brandschutz verantwortlichen Organe zur Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder Explosionen zuwiderhandelt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit oder das Leben eines Menschen unmittelbar gefährdet oder die in § 185 Absatz 1 genannten Gegenstände in unmittelbare Brand- oder Explosionsgefahr bringt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Anmerkung: Handlungen, die die Brandsicherheit nicht erheblich gefährden, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 188. Fahrlässige Verursachung eines Brandes. (1) Wer fahrlässig eine in § 185 genannte Handlung begeht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines Menschen verursacht, eine Vielzahl von Menschen unmittelbar gefährdet oder einen besonders schweren Sachschaden verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(3) Wer durch die Tat den Tod mehrerer Menschen verursacht und wenn
1. die Handlung auf einer rücksichtslosen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen oder von Auflagen der für den Brandschutz verantwortlichen Organe zur Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder Explosionen beruht oder
2. der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im § 188 Abs. 2 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.

§ 189. Tätige Reue. Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Brandstiftung oder- wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes ist abzusehen, wenn der Täter aus eigenem Entschluß den Brand löscht, bevor ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung verursachte Schaden entstanden ist.

§ 190. Verursachung einer Katastrophengefahr. (1) Wer vorsätzlich Talsperren, Rückhaltebecken, Schleusen, Wehre oder andere Einrichtungen oder Anlagen, die dein Schutz vor Naturgewalten dienen; zerstört, beschädigt oder in sonstiger Weise für ihre Zwecke unbrauchbar macht und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat vorsätzlich eine Gemeingefahr oder fahrlässig außerordentlich schwerwiegende Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(3) Im Fall der vorsätzlichen Herbeiführung einer Gemeingefahr gemäß Absatz 2 sind Vorbereitung und Versuch, in allen anderen Fällen ist der Versuch strafbar.

§ 191. Beeinträchtigung der Brand- oder Katastrophenbekämpfung. Wer vorsätzlich
1. Warn-, Melde- oder Alarmanlagen oder andere Einrichtungen oder Geräte, die der Brand- oder Katastrophenbekämpfung dienen, zerstört, beschädigt, mißbräuchlich benutzt, entfernt, zweckwidrig mit ihnen umgeht oder ihre Benutzung auf andere Weise erschwert oder verhindert;
2. Not- oder Sicherheitszeichen oder die dafür festgelegten Frequenzen mißbräuchlich benutzt;
3. gesetzlichen Bestimmungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die der Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen dienen;
und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder Katastrophen beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Anmerkung: Handlungen, die Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder Katastrophen geringfügig beeinträchtigen, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 191a. Verursachung einer Umweltgefahr. (1) Wer vorsätzlich unter Verletzung gesetzlicher oder beruflicher Pflichten eine Verunreinigung des Bodens, des Wassers oder der Luft mit schädlichen Stoffen öder mit Krankheitserregern verursacht oder verunreinigtes Trink- oder Brauchwasser abgibt und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Wer durch die Handlung vorsätzlich eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Wer durch die Handlung einen erheblichen Gesundheitsschaden oder den Tod eines Menschen fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 191a wie folgt geändert:
- folgender Absatz 2 wurde eingefügt:
"(2) Ebenso wird bestraft, wer unter vorsätzlicher Verletzung gesetzlicher oder beruflicher Pflichten eine Verunreinigung des Bodens, des Wassers oder der Luft mit schädlichen Stoffen oder mit Krankheitserregern im bedeutenden Umfange verursacht oder erheblich verunreinigtes Trink- oder Brauchwasser abgibt, obwohl er bereits wegen einer gleichartigen, innerhalb von zwei Jahren begangenen, vorsätzlichen Handlung mit Ordnungsstrafe zur Verantwortung gezogen wurde."
- die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 wurden zu den Abs. 3, 4 und 5.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 191b. (1) Wer fahrlässig eine im § 191a genannte Handlung begeht und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
(2) Wer durch die Handlung einen erheblichen Gesundheitsschaden fahrlässig verursacht, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Wurde der Tod eines Menschen fahrlässig verursacht, ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Verurteilung auf Bewährung zu erkennen.
(3) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen getötet werden oder
2. die Handlung auf einer rücksichtslosen Verletzung der Bestimmungen zum Schutze des Bodens, des Wassers oder der Luft beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.
In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erhöht werden."

§ 192. Gemeingefahr. Gemeingefahr ist eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte. Eine Gemeingefahr liegt auch vor, wenn die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt ist.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 192 folgende Fassung:
"§ 192. Gemeingefahr. Gemeingefahr ist eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte. Eine Gemeingefahr liegt auch vor, wenn die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt oder die Entsorgung erheblich gestört ist."

2. Abschnitt
Straftaten gegen den Gesundheits- und Arbeitsschutz

§ 193. Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. (1) Wer als Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes vorsätzlich oder fahrlässig in seinem Verantwortungsbereich ihm obliegende gesetzliche oder berufliche Pflichten verletzt und dadurch fahrlässig eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit verursacht oder zuläßt, wird mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Wer durch die Handlung einen erheblichen Gesundheitsschaden oder den Tod eines Menschen fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(3) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen getötet werden oder
2. die fahrlässige Tötung auf einer rücksichtslosen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.
In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erhöht werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im § 193 Abs. 2 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.

§ 194. Gefährdung der Gebrauchssicherheit. Wer als Leiter eines Produktions-, Handels-, Reparatur- oder Dienstleistungsbetriebes oder eines Bereiches dieser Betriebe oder als Verantwortlicher für die Kontrolle und Prüfung unter bewußter Verletzung seiner Pflichten Erzeugnisse herstellen läßt, abnimmt, ausliefert oder Arbeiten leistet oder abnimmt, ohne daß dabei die Gebrauchs- Sicherheit solcher Erzeugnisse oder bearbeiteter Gegenstände gewährleistet wird und dadurch trotz ordnungsgemäßen Umgangs schuldhaft unmittelbare Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 194 folgende Fassung:
"§ 194. Gefährdung der Gebrauchssicherheit. Wer als Leiter eines Produktions-, Handels-, Reparatur- oder Dienstleistungsbetriebes oder eines Bereiches dieser Betriebe oder als Verantwortlicher für die Kontrolle und Prüfung unter bewußter Verletzung seiner Pflichten Erzeugnisse herstellen läßt, abnimmt, ausliefert oder Arbeiten leistet oder abnimmt, ohne daß dabei die Gebrauchssicherheit solcher Erzeugnisse oder bearbeiteter Gegenstände gewährleistet wird, und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 195. Gefährdung der Bausicherheit. (1) Wer vorsätzlich als Verantwortlicher im Bauwesen unter Verletzung seiner Rechtspflichten gegen baurechtliche oder bautechnische Bestimmungen verstößt und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Verantwortliche im Bauwesen im Sinne dieses Gesetzes sind Projektanten, Bauauftragnehmer sowie Verantwortliche für die Fertigung von Baustoffen und Bauelementen oder für den Abbruch eines Bauwerkes oder die von diesen mit der Leitung, oder Beaufsichtigung derartiger Arbeiten beauftragten Personen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im § 195 Abs. 1 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.

3: Abschnitt
Straftaten gegen die Sicherheit im Bahn- und Straßenverkehr, der Luftfahrt und der Schiffahrt

§ 196. Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls. (1) Ein schwerer Verkehrsunfall liegt vor, wenn durch einen Unfall im Bahn- oder Straßenverkehr, in der Luftfahrt oder Schiffahrt der Tod oder eine erhebliche Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen verursacht oder eine Vielzahl von Menschen verletzt wird oder bedeutende Sachwerte beschädigt oder vernichtet werden.

(2) Wer fahrlässig einen schweren Verkehrsunfall verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen. Wurde durch den Verkehrsunfall der Tod eines Menschen verursacht, ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Verurteilung auf Bewährung zu erkennen.

(3) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen getötet werden oder
2. die Handlung auf einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit oder Eigentum anderer beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.
In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erhöht werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem § 196 folgender Absatz angefügt:
"(4) Wurde durch den schweren Verkehrsunfall eine erhebliche Schädigung der Gesundheit oder der Tod eines nahen Angehörigen verursacht, kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden."

§ 197. Gefährdung der Sicherheit im Verkehr der Bahn, Luftfahrt und Schiffahrt. Wer fahrlässig im Verkehr die unmittelbare Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls bei der Bahn, Luftfahrt oder Schiffahrt verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§197a. Entführung von Schiffen. (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig durch Anwendung oder Androhung von Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung sich eines Schiffes oder einer fest verankerten Plattform bemächtigt oder sich die Kontrolle darüber verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Sicherheit einer fest verankerten Plattform oder die sichere Navigation eines Schiffes dadurch gefährdet, daß er
1. gegen eine Person an Bord eines Schiffes oder auf einer fest verankerten Plattform Gewalt anwendet;
2. wesentliche Einrichtungen eines Schiffes oder einer fest verankerten Plattform zerstört oder beschädigt oder an der Ladung eines Schiffes Schaden verursacht;
3. auf ein Schiff oder auf eine fest verankerte Plattform Gegenstände oder Substanzen bringt oder bringen läßt, die geeignet sind, das Schiff oder die fest verankerte Plattform zu zerstören oder zu beschädigen oder an der Ladung eines Schiffes Schaden zu verursachen;
4. Einrichtungen der Navigation der Seeschiffahrt zerstört oder schwer beschädigt oder erheblich in deren Betrieb eingreift;
5. wider besseres Wissen falsche Informationen übermittelt.
(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. durch die Handlung nach den Absätzen 1 oder 2 eine schwere Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig oder der Tod eines Menschen fahrlässig verursacht oder das Leben einer Vielzahl von Menschen gefährdet wird;
2. der Täter Rädelsführer ist.
(4) Die Vorbereitung und der Versuch sind strafbar.
(5) Schiffe im Sinne dieser Bestimmung sind nicht ständig am Meeresgrund befestigte Wasserfahrzeuge jedes beliebigen Typs einschließlich Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb, Unterwasserfahrzeuge oder andere schwimmende Fahrzeuge, die auf dem offenen Meer und den damit zusammenhängenden Seegewässern verwendet werden.
(6) Fest verankerte Plattformen im Sinne dieser Bestimmung sind künstliche Inseln, Anlagen oder Konstruktionen, die zum Zwecke der Erforschung oder Ausbeutung von Ressourcen oder zu anderen ökonomischen Zwecken ständig auf dem Meeresgrund befestigt sind."

§ 198. Angriffe auf das Verkehrswesen. (1) Wer vorsätzlich auf Verkehrswegen Hindernisse bereitet, Verkehrsmittel, Verkehrswege, Warn- oder Signalanlagen oder -mittel oder andere Verkehrseinrichtungen zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, entfernt oder mißbräuchlich benutzt und dadurch eine Gemeingefahr vorsätzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer durch die Tat einen schweren Verkehrsunfall vorsätzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu acht Jahren bestraft.

(3) Wer durch die Tat außerordentlich schwerwiegende Folgen vorsätzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(4) Wer durch die Tat bei der Bahn, Luftfahrt oder Schiffahrt eine Gemeingefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(5) Der Versuch ist strafbar. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist auch die Vorbereitung strafbar.

§ 199. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall. (1) Wer nach einem Verkehrsunfall einem Verletzten nicht die erforderliche und ihm mögliche Hilfe leistet; obwohl ihm dies ohne erhebliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit und ohne Verletzung wichtiger anderer Pflichten möglich ist, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer nach einem. Verkehrsunfall Maßnahmen unterläßt, die zur Beseitigung des durch den Unfall hervorgerufenen Gefahrenzustandes für den Verkehr geboten und ihm möglich sind, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verursachung des Unfalles beigetragen hat wird. von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 200. Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit. (1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er nach den ihm bekannten Umständen annehmen muß, daß seine Fahrtüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke, anderer berauschender oder sonstiger die Reaktionsfähigkeit wesentlich vermindernder Mittel erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen fahrlässig verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe; Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer seine berufliche Tätigkeit zur unmittelbaren Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs ausübt, obwohl die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Rechtspflichten infolge der lm Absatz i genannten Umstände erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen fahrlässig verursacht.

(3) Wenn der Täter wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit bereits bestraft oder innerhalb des letzten Jahres von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist oder durch eine Handlung nach Absatz 2 eine Gemeingefahr fahrlässig verursacht, kann er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.

§ 201. Unbefugte Benutzung von Fahrzeugen. (1) Wer Kraftfahrzeuge, Wasser-, Luft- oder Schienenfahrzeuge, zu deren Führung eine Erlaubnis erforderlich ist, gegen den Willen des Berechtigten benutzt; wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

(2) Wurde der Täter bereits wegen unbefugter Benutzung von Fahrzeugen bestraft oder innerhalb des letzten Jahres von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege strafrechtlich zur Verantwortung gezogen; kann er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung: Die unbefugte Benutzung von Fahrrädern, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen, zu deren Führung keine Erlaubnis erforderlich ist, kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem § 201 folgender Absatz angefügt:
"(4) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein."

4. Abschnitt
Straftaten gegen den Nachrichtenverkehr

§ 202. Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Wer als Mitarbeiter oder Beauftragter der Deutschen Post unbefugt Briefsendungen oder Telegramme während der Beförderung öffnet oder den Inhalt von Nachrichten, die der Deutschen Post anvertraut sind, Nichtberechtigten mitteilt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf . Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 203. Nachrichtenunterdrückung. Wer als Mitarbeiter oder Beauftragter der Deutschen Post dieser zur Beförderung anvertraute Briefsendungen, Telegramme oder zur Übermittlung anvertraute Nachrichten unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

§ 204. Nachrichtenverkehrsstörungen. (1) Wer Post- oder Fernmeldeanlagen zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, unbefugt ändert oder in sonstiger Weise unbefugt auf diese einwirkt und dadurch den Nachrichtenverkehr behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer den Nachrichtenverkehr durch Entzug oder Verwendung elektrischer Energie gefährdet oder unzulässig stört.

Durch Gesetz vom 29. November 1985 wurde dem § 204 folgender Absatz angefügt:
"(3) Wer die Handlung nach Abs. 1 fährlässig unter vorsätzlicher Verletzung gesetzlicher oder beruflicher Pflichten zum Schutze von Fernmeldeanlagen begeht und dadurch den Nachrichtenverkehr behindert, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft."

§ 205. Verletzung der Vorschriften über die Sicherheit des Funkverkehrs. Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen den Bedingungen einer Genehmigung Funkanlagen errichtet oder betreibt oder Sender herstellt, veräußert oder besitzt, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

5. Abschnitt
Mißbrauch von Waffen und Sprengmitteln

§ 206. Unbefugter Waffen- und Sprengmittelbesitz. (I) Wer ohne staatliche Erlaubnis Schußwaffen, wesentliche Teile von Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel herstellt, im Besitz hat, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer ohne staatliche Erlaubnis Schußwaffen, wesentliche Teile von Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel in bedeutendem Umfang oder solche mit hoher Feuer- oder Sprengkraft herstellt, lagert, sich öder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im § 206 Abs. 1 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.

§ 207. Vernichtung und Beiseiteschaffen von Waffen und Sprengmitteln. (1) Wer Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel, zu deren Führung, Gebrauch oder Verwaltung er berechtigt ist, unbefugt vernichtet, unbrauchbar macht, einem anderen überläßt oder auf andere Weise beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel, zu deren Führung, Gebrauch oder Verwaltung er berechtigt ist, in bedeutendem Umfang oder solche mit hoher Feuer- oder Sprengkraft unbefugt vernichtet, unbrauchbar macht, einem anderen überläßt oder auf andere Weise beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im § 207 Abs. 1 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.

§ 208. Waffen- und Sprengmittelverlust. (1) Wer fahrlässig Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel, zu deren Führung, Gebrauch oder Verwaltung er berechtigt ist, abhanden kommen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. In leichten Fällen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

(2) Hat der Täter Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel in bedeutendem Umfang oder solche mit hoher Feuer- oder Sprengkraft oder in besonders verantwortungsloser Art und Weise fahrlässig abhanden kommen lassen, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 209. Einziehung. Waffen, wesentliche Teile von Waffen, Munition oder Sprengmittel, deren Herstellung, Beschaffung, Lagerung oder Besitz strafbar ist, sind ohne Rücksicht auf Rechte Dritter durch die Untersuchungsorgane einzuziehen.

8. Kapitel
Straftaten gegen die staatliche Ordnung

1. Abschnitt
Straftaten gegen die Durchführung von Wahlen

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der 1. Abschnitt folgende Überschrift:

"1. Abschnitt
Straftaten gegen die Durchführung von Wahlen

Wahlbehinderung"

§ 210. Wahlbehinderung. (1) Wer einen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik von der Ausübung seines verfassungsmäßigen Wahlrechts zur Wahl der Volkskammer oder zu den örtlichen Volksvertretungen oder seines Rechts auf Teilnahme an einer Volksbefragung oder einem Volksentscheid durch Gewalt, Drohung mit Gewalt, Täuschung oder ändere die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigende Mittel abhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 210 folgende Fassung:
"§ 210. (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder eine Volksabstimmung oder die Feststellung ihrer Ergebnisse behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer durch die Tat eine Wahl oder eine Volksabstimmung oder die Feststellung ihrer Ergebnisse verhindert, wind mit Freiheitsstrafe bis zu :drei Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 210a. (1) Wer einen wahlberechtigten Bürger durch Gewalt, Drohung mit Gewalt oder einen anderen erheblichen Nachteil oder durch Täuschung an, der Ausübung seines verfassungsmäßigen Wahlrechts oder seines Rechts auf Teilnahme an einer Volksabstimmung behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung ad Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wind bestraft, wer einen anderen
1. unter Mißbrauch seiner staatlichen Funktion oder gesellschaftlichen Stellung;
2. durch Ausnutzung eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses
an der Teilnahme an einer Wahl oder an einer Volksabstimmung behindert.
(3) Der Ve