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§ bis 56

§ 35. Abschluß oder Widerruf der Bewährungszeit. (1) Läuft die Bewährungszeit ab, ohne daß die Voraussetzungen für den Widerruf eingetreten sind, darf die angedrohte Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen werden.

(2) Macht der Verurteilte während der Bewährungszeit besonders anerkennenswerte Fortschritte in seiner gesellschaftlichen und persönlichen Entwicklung und erfüllt er die ihm für die Bewährungszeit auferlegten Pflichten vorbildlich, kann das Gericht auf Antrag des für die erzieherische Einwirkung verantwortlichen Leiters (§ 32), eines Kollektivs, dem der Verurteilte angehört, oder eines Bürgen nach Ablauf von mindestens einem Jahr den Rest der Bewährungszeit durch Beschluß erlassen. Absatz1 gilt entsprechend.

(3) Die angedrohte Freiheitsstrafe ist zu vollziehen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine vorsätzliche Straftat begeht, für die eine Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wird.

(4) Die angedrohte Freiheitsstrafe kann vollzogen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit
1. wegen einer fahrlässigen Straftat oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird;
2. sich einer im Urteil gemäß § 33 Absätze 3 und 4 sowie § 34 auferlegten Verpflichtung zur Bewährung und Wiedergutmachung entzieht;
3. durch undiszipliniertes Verhalten gegenüber seinen gesellschaftlichen Verpflichtungen zum Ausdruck bringt, daß er keine Lehren aus der Verurteilung gezogen hat;
4. einer Aufenthaltsbeschränkung oder einem Tätigkeitsverbot zuwiderhandelt oder sich seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe entzieht;
5. einer nach § 33 Absatz 4 Ziffer 5 ausgesprochenen Verpflichtung zur fachärztlichen Behandlung nicht nachkommt.

(5) Das Gericht beschließt über den Vollzug der Freiheitsstrafe. Ist der Widerruf der Bewährungszeit nicht erforderlich, kann das Gericht dem Verurteilten eine Verwarnung erteilen und ihn nachdrücklich darauf hinweisen, daß im Wiederholungsfalle der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wird. Zusätzlich kann es den Verurteilten verpflichten, unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von sechs Arbeitstagen zu verrichten.

(6) Erfolgt die Anordnung des Vollzuges wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung oder ein Tätigkeitsverbot, ist § 238 nicht anzuwenden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden im § 35 Abs. 4 Ziffer 5 die Worte "§ 33 Absatz 4 Ziffer 5" die Worte "§ 33 Absatz 4 Ziffer 6" ersetzt.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden im § 35 Abs. 2 Satz 1 die Worte "auf Antrag des für die erzieherische Einwirkung verantwortlichen Leiters (§ 32), eines Kollektivs, dem der Verurteilte angehört, oder eines Bürgen" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 35 wie folgt geändert:
- die Abs. 2 und 4 erhielten folgende Fassung:
"(2) Macht der Verurteilte während der Bewährungszeit besondere anerkennenswerte Fortschritte in seiner persönlichen Entwicklung und erfüllt er die ihm für die Bewährungszeit auferlegten Pflichten vorbildlich, kann das Gericht nach Ablauf von mindestens einem Jahr den Rest der Bewährungsstrafe durch Beschluß erlassen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die angedrohte Freiheitsstrafe kann vollzogen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit
1. wegen einer fahrlässigen Straftat oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird;
2. sich einer im Urteil gemäß § 33 Absätze 3 und 4 Ziffer 1 auferlegten Verpflichtung zur Bewährung und Wiedergutmachung entzieht;
3. einem Tätigkeitsverbot zuwiderhandelt oder sich seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe entzieht."
- der Abs. 6 wurde aufgehoben.

§ 36. Geldstrafe als Hauptstrafe. (1) Die Geldstrafe soll den Täter durch einen empfindlichen Eingriff in seine persönlichen Vermögensinteressen zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechte der Bürger erziehen. Bei ihrer Anwendung und Bemessung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und durch die Straftat begründete Schadensersatzverpflichtungen zu berücksichtigen.

(2) Die Geldstrafe beträgt 50,- Mark bis 10 000,-  Mark. Bei Straftaten, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, kann sie bis auf 100 000,- Mark erhöht werden.

(3) Kann eine Geldstrafe nicht verwirklicht werden, weil der Verurteilte sich seiner Verpflichtung zur Zahlung entzieht, insbesondere wenn Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung fruchtlos bleiben, wird sie durch Beschluß des Gerichts in eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr umgewandelt. Von ihrem Vollzug kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte die Geldstrafe zahlt.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 36 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Die Geldstrafe beträgt 50,- Mark bis 100000,- Mark. Bei Straftaten, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, kann sie bis auf 500 000,- Mark erhöht werden."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 36 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Geldstrafe soll dem Täter durch einen empfindlichen Einriff in seine persönlichen Vermögensinteressen zur Achtung der Gesetzlichkeit und der Rechte der Bürger erziehen. Bei ihrer Anwendung und Bemessung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und durch die Straftat begründete Schadenersatzverpflichtungen zu berücksichtigen."
- im Abs. 2 wurde jeweils das Wort "Mark" ersetzt durch: "Deutsche Mark."

§ 37. Öffentlicher Tadel. (1) Der öffentliche Tadel wird ausgesprochen, wenn das Vergehen keine erheblichen schädlichen Auswirkungen hat oder wenn es zwar zu einem größeren Schaden führt, der Täter jedoch sonst ein verantwortungsbewußtes Verhalten zeigt und seine Schuld bering ist.

(2) Mit dem öffentlichen Tadel wird dem Täter durch das Gericht die Mißbilligung seines Handelns ausgesprochen, um ihn zur gewissenhaften Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der sozialistischen Gesellschaft zu ermahnen.

(3) Das Gericht kann im Urteil festlegen, daß keine Eintragung im Strafregister erfolgt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 37 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Mit dem öffentlichen Tadel wird dem Täter durch das Gericht die Mißbilligung seines Handelns ausgesprochen, um ihn zur gewissenhaften Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der Gesellschaft zu ermahnen."

4. Abschnitt
Strafen mit Freiheitsentzug

§ 38. Arten der Strafen mit Freiheitsentzug. (1) Als Strafen mit Freiheitsentzug werden angewandt:
- Freiheitsstrafe;
- Haftstrafe;
- Arbeitserziehung.

(2) Gegenüber Militärpersonen wird auch Strafarrest gemäß § 252 angewandt.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde im § 38 Abs. 1 das Wort "- Arbeitserziehung" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 38 Abs. 2 aufgehoben und der bisherige Abs. 1 wurde § 38.

§ 39. Grundsätze der Anwendung der Freiheitsstrafe. (1) Die Freiheitsstrafe wird gegen Personen angewandt, die ein Verbrechen begangen haben.

(2) Die Freiheitsstrafe kann auch gegen Personen angewandt werden, die ein Vergehen begangen und damit besonders schädliche Folgen herbeigeführt oder in anderer Weise eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht haben. Sie wird auch gegen Täter angewandt, deren Tat zwar weniger schwerwiegend ist, die aber aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen haben.

(3) Die Freiheitsstrafe soll dem Täter und anderen Bürgern die Schwere und Verwerflichkeit der Straftat und die Unantastbarkeit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung bewußt machen, die Gesellschaft vor erneuten Straftaten schützen, dem Bestraften seine Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft und die Verpflichtung zur Wiedergutmachung und Bewährung nachdrücklich aufzeigen und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereiten.

(4) Die Freiheitsstrafe wird in staatlichen Strafvollzugseinrichtungen vollzogen. Die Strafgefangenen sollen durch eine vom Strafzweck bestimmte, nach ihrer Tat, Persönlichkeit und Strafdauer differenzierte Ordnung, kollektive gesellschaftlich nützliche Arbeit, kulturell-erzieherische Einwirkung und Betätigung sowie durch berufliche und allgemeinbildende Förderungsmaßnahmen erzogen werden, künftig die sozialistische Gesetzlichkeit gewissenhaft zu achten und ihr Leben gesellschaftlich verantwortungsbewußt zu gestalten.

(5) Das Gericht kann zur besseren Erziehung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten, der Umstände der Tat und der Wirkung vorangegangener Straf- und Erziehungsmaßnahmen im Urteil festlegen, daß der Strafvollzug in Abweichung von den allgemeinen Vollzugsbestimmungen in einer anderen Vollzugsart durchzuführen ist.

(6) Das Bestreben der Verurteilten zur Wiedergutmachung und Bewährung ist unter differenzierter Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte durch die Übertragung verantwortlicher Aufgaben im Arbeitsprozeß und bei der Festigung der Disziplin sowie durch kulturelle Betätigung zu entwickeln und zu fördern.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der § 39 Abs. 5 folgende Fassung:
"(5) Das Gericht kann zur besserem Erziehung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten, der Umstände der Tat und der Wirkung vorangegangener Straf- und Erziehungsmaßnahmen im Urteil festlegen, daß die Freiheitsstrafe in Abweichung von den allgemeinen Vollzugsbestimmungen in einem anderen Vollzug durchzuführen ist."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 39 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Die Freiheitsstrafe kann auch gegen Personen angewandt werden, die ein Vergehen begangen und damit besonders schädliche Folgen herbeigeführt oder in anderer Weise eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht haben. Sie wird auch gegen vorbestrafte Täter angewandt, wenn die Tat zwar weniger schwerwiegend ist, jedoch die objektiven und subjektiven Umstände der Tat erkennen lassen, daß die Täter aus bisherigen Strafen keine ausreichende Lehren gezogen haben."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 39 wie folgt geändert:
- die Abs. 3 und 4 erhielten folgende Fassung:
"(3) Die Freiheitsstrafe soll dem Täter und anderen Bürgern die Schwere und Verwerflichkeit der Straftat bewußt machen, die Gesellschaft vor erneuten Straftaten schützen, dem Bestraften seine Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und die Verpflichtung zur Wiedergutmachung und Bewährung nachdrücklich aufzuzeigen und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereiten.
(4) Die Freiheitsstrafe wird in staatlichen Strafvollzugseinrichtungen vollzogen."

§ 40. Dauer der Freiheitsstrafe. (1) Die Freiheitsstrafe wird für eine bestimmte Zeit (zeitige Freiheitsstrafe) oder lebenslänglich ausgesprochen. Die Dauer der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünfzehn Jahre.

(2) Die Freiheitsstrafe kann ausnahmsweise auch für die Dauer von drei bis sechs Monaten ausgesprochen werden, wenn die verletzte Strafrechtsnorm auch Strafen ohne Freiheitsentzug androht. Dabei ist im Urteil besonders zu begründen, warum keine Strafe ohne Freiheitsentzug ausgesprochen wird.

(3) Die Dauer der Freiheitsstrafe wird nach vollen Monaten berechnet.

§ 41. Haftstrafe. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird auf Haftstrafe erkannt, wenn dies zur unverzüglichen und nachdrücklichen Disziplinierung des Täters notwendig ist. Haftstrafe wird für die Dauer von einer Woche bis zu sechs Wochen ausgesprochen. Während ihres Vollzuges ist gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 41 folgende Fassung:
"§ 41. Haftstrafe. (1) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird auf Haftstrafe erkannt, wenn dies zur unverzüglichen und nachdrücklichen Disziplinierung des Täters notwendig ist. Haftstrafe wird für die Dauer von einer Woche bis zu sechs Monaten ausgesprochen.
(2) Während des Vollzuges der Haftstrafe ist gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten.
(3) Die Dauer der Haftstrafe wird nach vollen Wochen und Monaten berechnet."

§ 42. Arbeitserziehung. (1) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann auf Arbeitserziehung erkannt werden, wenn der Täter arbeitsfähig ist und auf Grund seines asozialen Verhaltens zur Arbeit erzogen werden muß. Die Arbeitserziehung beträgt mindestens ein Jahr und dauert so lange, bis der Erziehungserfolg eingetreten ist. Sie darf die Obergrenze der Freiheitsstrafe, neben der sie angedroht ist, nicht überschreiten. § 39 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Das Gericht beschließt nach Ablauf von mindestens einem Jahr die Beendigung der Arbeitserziehung, wenn durch die Haltung des Verurteilten, insbesondere durch seine regelmäßige Arbeitsleistung und seine Disziplin, zu erkennen ist, daß der Erziehungserfolg eingetreten ist.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der § 42 aufgehoben.

§ 43. Freiheitsstrafe anstelle einer Strafe ohne Freiheitsentzug. Wird eine Handlung, für die im verletzten Gesetz nur Strafen ohne Freiheitsentzug angedroht sind, , mehrfach begangen oder begeht der Täter eine solche Straftat, obwohl er wegen einer gleichen Handlung bestraft oder wegen einer anderen Handlung mit einer Strafe mit Freiheitsentzug bestraft ist, kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

§ 44.  Strafverschärfung bei Rückfallstraftaten. (1) Wer wegen vorsätzlicher Vergehen bereits zweimal mit Freiheitsstrafe oder Arbeitserziehung oder wegen eines Verbrechens bestraft ist, wird, wenn er erneut eine vorsätzliche Straftat begeht, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, soweit für diese Tat auch Freiheitsstrafe angedroht ist und das verletzte Gesetz keine höheren Strafen vorsieht.

(2) Wer bereits wegen Verbrechens gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum, die Volkswirtschaft, die allgemeine Sicherheit oder die staatliche Ordnung bestraft ist, wird, wenn er erneut ein derartiges Verbrechen begeht, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, soweit das verletzte Gesetz keine höhere Mindeststrafe vorsieht.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im § 44 Abs. 1 die Worte "oder Arbeitserziehung" gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 44 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Wer bereits wegen Verbrechens bestraft ist, wird, wenn er erneut ein Verbrechen begeht, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, soweit das verletzte Gesetz keine höhere Mindeststrafe vorsieht."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 44 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer wegen vorsätzlicher Vergehen bereits zweimal mit Freiheitsstrafe oder wegen eines Verbrechens bestraft ist, und erneut eine vorsätzliche Straftat begeht, wird, wenn die objektiven und subjektiven Umstände der Tat erkennen lassen, daß er aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen hat, und deshalb eine nachhaltige Bestrafung erforderlich ist, mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, soweit für diese Tat auch Freiheitsstrafe angedroht ist und das verletzte Gesetz keine höhere Strafe vorsieht."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Eine Bestrafung wegen eines im jugendlichen Alter begangenen Vergehens begründet keine Strafverschärfung wegen Rückfalls."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 44 Abs. 2 aufgehoben und der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 2.

§ 45. Strafaussetzung auf Bewährung. (1) Das Gericht setzt den Vollzug einer zeitigen Freiheitsstrafe unter Auferlegung einer Bewährungszeit von einem Jahr bis zu fünf Jahren mit dem Ziel des Straferlasses aus, wenn unter Berücksichtigung der Umstände der Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten sowie seiner positiven Entwicklung, insbesondere seiner Disziplin und seiner Arbeitsleistungen, der Zweck der Freiheitsstrafe erreicht ist.

(2) Kollektive der Werktätigen können die Bürgschaft für Verurteilte übernehmen. Sie haben das Recht, dem Gericht vorzuschlagen, den Vollzug einer erkannten Freiheitsstrafe bedingt auszusetzen und die Verpflichtung zu übernehmen, die weitere Erziehung des Verurteilten zu gewährleisten. Ausnahmsweise können auch einzelne, zur. Erziehung des Verurteilten befähigte und geeignete Bürger die Bürgschaft übernehmen.

(3) Zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Strafaussetzung auf Bewährung kann das Gericht für eine bestimmte, die Bewährungszeit nicht übersteigende Dauer den Verurteilten verpflichten,
1. einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln und besonders in seiner Arbeit zu zeigen, daß er richtige Lehren aus seiner Tat und seiner Verurteilung gezogen hat (§ 34 gilt entsprechend);
2. den durch die Straftat angerichteten materiellen Schaden wiedergutzumachen;
3. sein Arbeitseinkommen und andere Einkünfte für Aufwendungen der Familie und Unterhaltsverpflichtungen sowie für weitere materielle Verpflichtungen zu verwenden und den dafür erteilten Auflagen gewissenhaft nachzukommen;
4. sich in bestimmten Orten oder Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik nicht aufzuhalten sowie bestimmte Örtlichkeiten nicht zu besuchen und den für seinen Aufenthalt von den staatlichen Organen erteilten Auflagen strikt nachzukommen (§§ 51, 52 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend);
5. den Umgang mit bestimmten Personen zu unterlassen;
6. unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen zu verrichten;
7. sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, soweit es zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist;
8. in bestimmten Abständen dem Gericht, dem Leiter oder dem Kollektiv über die Erfüllung der ihm mit der Strafaussetzung auf Bewährung auferlegten Pflichten zu berichten.

(4) Es kann ferner ein Kollektiv der Werktätigen mit dessen Einverständnis beauftragen, dem Verurteilten bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben, insbesondere in das Arbeitsleben, und in seinem Bemühen um ein gesellschaftlich verantwortungsbewußtes Verhalten zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken.

(5) Die Strafaussetzung auf Bewährung ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine vorsätzliche Straftat begeht, für die eine Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wird.

(6) Die Strafaussetzung auf Bewährung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit durch undiszipliniertes Verhalten zum Ausdruck bringt, daß er keine Lehren aus der Verurteilung und dem bisherigen Strafvollzug gezogen hat, insbesondere wenn er
1. wegen einer fahrlässigen Straftat oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird;
2. den Verpflichtungen des Absatzes 3 vorsätzlich zuwiderhandelt;
3. sich der erzieherischen Einwirkung des Kollektivs gemäß Absatz 4 entzieht.

(7) Für die Aussetzung von Arbeitserziehung gelten diese Bestimmungen entsprechend.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der § 45 Abs. 7 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 45 wie folgt geändert:
- im Abs. 3 erhielten die Ziffern 4 bis 8 folgende Fassung:
"4. den Umgang mit bestimmten Personen oder Personengruppen zu unterlassen sowie bestimmte Orte oder Räumlichkeiten nicht zu besuchen;
5. bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen oder zu verwenden;
6. unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen zu verrichten;
7. sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, soweit es zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist;
8. in bestimmten Abständen dem Gericht, dem Leiter, dem Kollektiv oder einem bestimmten staatlichen Organ über die Erfüllung der ihm mit der Strafaussetzung auf Bewährung auferlegten Pflichten zu berichten und Aufenthaltsbeschränkung gemäß §§ 51, 52 anordnen."
- im Abs. 6 erhielt Ziffer 2 folgende Fassung:
"2. den Verpflichtungen des Absatzes 3 oder einer Aufenthaltsbeschränkung vorsätzlich zuwiderhandelt;"

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 45 wie folgt geändert:
- die Abs. 1 bis 3 erhielten folgende Fassung:
"(1) Das Gericht setzt den Vollzug einer zeitigen Freiheitsstrafe unter Auferlegung einer Bewährungszeit von einem Jahr bis zu drei Jahren mit dem Ziel des Straferlasses aus, wenn unter Berücksichtigung der Umstände der Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten sowie seiner positiven Entwicklung, insbesondere seiner Disziplin und seiner Arbeitsleistungen, der Zweck der Freiheitsstrafe erreicht ist.
(2) Zur Erziehung des Verurteilten befähigte und geeignete Personen können die Bürgschaft für den Verurteilten übernehmen: Sie haben das Recht, dem Gericht vorzuschlagen, den Vollzug einer erkannten Freiheitsstrafe bedingt auszusetzen und die Verpflichtung zu übernehmen, die weitere Erziehung des Verurteilten zu gewährleisten.
(3) Zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Strafaussetzung auf Bewährung kann das Gericht für eine bestimmte, die Bewährungszeit nicht übersteigende Dauer den Verurteilten verpflichten,
1. den durch die Straftat angerichteten materiellen Schaden wiedergutzumachen;
2. sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, soweit es zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist;
3. in bestimmten Abständen dem Gericht über die Erfüllung der ihm mit der Strafaussetzung auf Bewährung auferlegten Pflichten zu berichten."
- der Abs. 4 wurde aufgehoben und der bisherige Abs. 5 wurde Abs. 4.
- der bisherige Abs. 6 wurde Abs. 5 und erhielt folgende Fassung:
"(5) Die Strafaussetzung auf Bewährung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit
1. wegen einer fahrlässigen Straftat oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird;
2. den Verpflichtungen des Absatzes 3 Ziffer 1 vorsätzlich zuwiderhandelt."

§ 46.  Pflichten und Rechte der Betriebe, staatlichen Organe, Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen bei der Wiedereingliederung. (1) Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen. die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen haben bei der Wiedereingliederung solcher Bürger, die zu Strafen mit Freiheitsentzug verurteilt wurden und in ihrem Bereich gearbeitet und gelebt haben oder künftig arbeiten und leben werden, besondere Unterstützung zu leisten.

(2) Bei Verletzung der mit der Strafaussetzung auf Bewährung auferlegten Pflichten ist § 32 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 46 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 46 nochmals aufgehoben.

Maßnahmen zur Wiedereingliederung Vorbestrafter

§ 47. (1) Erweist sich bei der Straftat eines bereits mit Freiheitsentzug bestraften Täters, daß die erneute Straftat wesentlich durch seine Disziplinlosigkeit bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben begünstigt wurde, legt das Gericht im Urteil fest, daß es vor der Entlassung die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung des Verurteilten prüfen wird.

(2) Hält das Gericht bei der Überprüfung der Sache solche Maßnahmen für notwendig, kann es
1. ein Kollektiv der Werktätigen mit dessen Einverständnis beauftragen, dem Verurteilten bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben, insbesondere in das Arbeitsleben, und in seinem Bemühen um ein gesellschaftlich verantwortungsbewußtes Verhalten zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken;
2. den Verurteilten verpflichten, einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln und besonders in seiner Arbeit zu zeigen, daß er die richtigen Lehren aus seiner Bestrafung gezogen hat (§ 34 Absatz 2 gilt entsprechend);
3. den Verurteilten verpflichten, sich in bestimmten Orten oder Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik nicht aufzuhalten und den für seinen Aufenthalt von den staatlichen Organen erteilten Auflagen strikt nachzukommen (§§ 51, 52 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend).

(3) Die festgelegten Erziehungsmaßnahmen dürfen nur für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren festgesetzt werden und sind von dem für die Wiedereingliederung des Haftentlassenen zuständigen Organ zu kontrollieren.

(4) Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen sind verpflichtet, das Kollektiv der Werktätigen bei der Erziehung und Wiedereingliederung des Haftentlassenen zu unterstützen.

(5) Entzieht sich der Verurteilte den festgelegten Erziehungsmaßnahmen, wird er nach § 238 bestraft.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 47 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 erhielten die Ziffern 3 bis 4 folgende Fassung und die Ziffer 5 wurde angefügt:
"3. Aufenthaltsbeschränkung gemäß §§ 51, 52 anordnen;
4. den Verurteilten verpflichten, den Umgang mit bestimmten Personen oder Personengruppen zu unterlassen sowie bestimmte Orte oder Räumlichkeiten nicht zu besuchen;
5. den Verurteilten verpflichten, bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen oder zu verwenden."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die festgelegten Erziehungsmaßnahmen dürfen nur für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren festgesetzt werden und sind von dem für die Wiedereingliederung des Haftentlassenen verantwortlichen Organ zu kontrollieren, soweit nicht andere Organe zuständig sind."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 47 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 47 nochmals aufgehoben.

§ 48. (1) Bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe, Arbeitserziehung oder Jugendhaus kann das Gericht zur Verhütung erneuter Straffälligkeit zusätzlich auf staatliche Kontrollmaßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei erkennen, wenn
1. der Täter bereits wegen eines Verbrechens bestraft ist oder
2. die Würdigung seiner Tat und Persönlichkeit ergibt, daß nach Verbüßung der Strafe eine ordnungsgemäße Wiedereingliederung des Verurteilten durch staatliche Kontrollmaßnahmen unterstützt werden muß.

(2) Bei Verurteilung wegen Rowdytums oder Zusammenrottung kann das Gericht auch auf staatliche Kontrollmaßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei erkennen, wenn der Täter mit Haftstrafe oder Verurteilung auf Bewährung bestraft wird.

(3) Der Leiter der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei erhält durch die gerichtliche Entscheidung das Recht, dem Verurteilten Auflagen zu erteilen. Die Auflagen können enthalten:
1. die Verpflichtung zur Meldung bei einer Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, einschließlich der vorherigen Mitteilung eines Arbeitsplatz oder Wohnungswechsels sowie zusätzliche Meldepflichten;
2. die Untersagung des Aufenthaltes an bestimmten Orten oder Gebieten, des Besuches bestimmter Örtlichkeiten oder des Umgangs mit bestimmten Personen;
3. die Anordnung, den zugewiesenen Aufenthaltsort und den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht ohne die Zustimmung der Deutschen Volkspolizei zu wechseln;
4. die Beschränkung von Ausreisemöglichkeiten aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Die Festlegung mehrerer Auflagen ist zulässig.
Außerdem können staatliche Erlaubnisse und Genehmigungen durch die zuständigen Organe versagt, entzogen oder eingeschränkt werden. Die Kontrolle und Durchsuchung der Aufenthaltsräume, der Wohnung und anderer umschlossener Räume durch die Deutsche Volkspolizei ist jederzeit zulässig.

(4) Die Dauer der staatlichen Kontrollmaßnahmen beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre, bei Haftstrafe höchstens drei Jahre. Bei Verurteilung auf Bewährung darf sie die Dauer der Bewährungszeit nicht übersteigen.

(5) Verletzt der Verurteilte vorsätzlich die ihm erteilten Auflagen, kann er nach § 238 bestraft werden. Bei Verurteilung auf Bewährung kann die angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde im § 48 Abs. 1 die Worte "Arbeitserziehung oder Jugendhaus" gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielten im § 48 Abs. 3 die Ziffern 2 und 3 folgende Fassung:
"2. die Untersagung des Aufenthalts an bestimmten Orten oder Gebieten, des Besuchs bestimmter Orte oder Räumlichkeiten, des Umgangs mit bestimmten Personen oder Personengruppen und des Besitzes oder der Verwendung bestimmter Gegenstände;
3. die Anordnung, den zugewiesenen Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Zustimmung der Deutschen Volkspolizei zu verlassen und den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht ohne Zustimmung zu wechseln;"

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 48 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 48 nochmals aufgehoben.

5. Abschnitt
Zusatzstrafen

§ 49. Geldstrafe als Zusatzstrafe. (1) Die Geldstrafe kann als Zusatzstrafe zur Verurteilung auf Bewährung und zur Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn dies zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit dieser Strafen geboten ist. Sie ist insbesondere anzuwenden, wenn die Straftat auf einer Mißachtung der von den Werktätigen geschaffenen Werte oder ihres persönlichen Eigentums, auf Bereicherungssucht oder Mißachtung vermögensrechtlicher Verpflichtungen beruht.

(2) Die Geldstrafe kann auch zusätzlich zur Ausweisung (§ 59) ausgesprochen werden.

(3) Für die Mindest- und Höchstgrenze der Geldstrafe und ihre Umwandlung in Freiheitsstrafe gelten die Bestimmungen über die Geldstrafe als Hauptstrafe; bei Verbrechen, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, kann sie auf 500 000,- Mark erhöht werden. Bei der Anwendung und Bemessung der Geldstrafe als Zusatzstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und durch die Straftat begründete Schadensersatzverpflichtungen zu berücksichtigen. Ihre Hohe muß im angemessenen Verhältnis zur Hauptstrafe stehen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 49 Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung:
"(1) Die Geldstrafe kann als Zusatzstrafe zu einer Strafe mit Freiheitsentzug und zur Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen werden, wenn dies zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit dieser Strafen geboten ist."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 49 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 2 wurden die Worte "der von den Werktätigen geschaffenen Werte oder ihres persönlichen Eigentums" durch die Worte "des Eigentums anderer" ersetzt.
- im Abs. 3 wurde das Wort "Mark" ersetzt durch: "Deutsche Mark".

§ 50. Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung. (1) Die öffentliche Bekanntmachung der rechtskräftigen Verurteilung kann angeordnet werden, wenn sie zur Erziehung des Täters; zur erzieherischen Einwirkung auf andere Personen oder zur Aufklärung der Bevölkerung und ihrer Mobilisierung zur Bekämpfung bestimmter Erscheinungen der Kriminalität notwendig ist.

(2) Die Art und Weise der Bekanntmachung sowie die Zeit, innerhalb der sie durchzuführen ist, wird im Urteil bestimmt: Das Gericht hat die zur Erreichung des Zweckes der Bekanntmachung geeignete Form zu wählen. Die öffentliche Bekanntmachung kann sich auf die Veröffentlichung der Urteilsformel, auf diese und eine Zusammenfassung aus den Urteilsgründen oder in geeigneten Fällen auf das gesamte Urteil erstrecken. Die Zusammenfassung aus den Urteilsgründen darf nur durch das erkennende Gericht erfolgen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 50 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 50 nochmals aufgehoben.

Aufenthaltsbeschränkung

§ 51. (1) Die Aufenthaltsbeschränkung kann zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe und, wenn dadurch die Erreichung des Strafzweckes wesentlich gefördert und auf eine Bewährungszeit von zwei Jahren erkannt wird, auch zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen werden. Ihre Anordnung setzt voraus, daß es zum Schutze der gesellschaftlichen Ordnung oder der Sicherheit der Bürger geboten ist, den Verurteilten von bestimmten Orten oder Gebieten fernzuhalten.

(2) Die Aufenthaltsbeschränkung soll dem Verurteilten durch die Beschränkung seiner Freizügigkeit die Gelegenheit zur Begehung weiterer Straftaten nehmen, die Fortsetzung seiner Beziehungen zu Personen, die einen schädlichen Einfluß auf ihn ausgeübt haben oder auf die er einen schädlichen Einfluß ausgeübt hat, verhindern und ihn in eine Umgebung bringen, die seiner kollektiven Erziehung und gesellschaftlichen Entwicklung dienlich ist.

(3) Die zuständigen staatlichen Organe sind auf Grund des Urteils berechtigt, den Verurteilten zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten zu verpflichten.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 51 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden nach dem Wort "fernzuhalten" die Worte "oder zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten zu verpflichten" eingefügt.
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die zuständigen staatlichen Organe sind auf Grund des Urteils berechtigt, dem Verurteilten Verpflichtungen zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten aufzuerlegen."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 51 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 51 nochmals aufgehoben.

§ 52. (1) Durch die Aufenthaltsbeschränkung wird dem Verurteilten auf die Dauer von zwei bis fünf Jahren der Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik untersagt. In Ausnahmefällen kann das Gericht die Aufenthaltsbeschränkung ohne eine Begrenzung ihrer Dauer aussprechen, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in bestimmten Orten oder Gebieten erforderlich ist. Neben der Verurteilung auf Bewährung darf die Dauer der Aufenthaltsbeschränkung die Bewährungszeit nicht überschreiten.

(2) Die Dauer der Aufenthaltsbeschränkung kann durch Beschluß des Gerichts nach Ablauf von mindestens einem Jahr verkürzt werden, wenn der Verurteilte sich während dieser Zeit verantwortungsbewußt verhalten und durch besondere Leistungen bewährt hat. Die örtlichen Organe der Staatsmacht., die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werktätigen können entsprechende Anträge stellen.

(3) Entzieht sich ein zu Freiheitsstrafe Verurteilter der Aufenthaltsbeschränkung, wird er nach §238 bestraft. Wurde zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung die Aufenthaltsbeschränkung ausgesprochen und entzieht sich der Verurteilte dieser hartnäckig, kann die im Urteil angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden im § 52 Abs. 1 nach den Worten "Deutsche Demokratische Republik" die Worte "angewiesen oder" eingefügt.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 52 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 52 nochmals aufgehoben.

§ 53. Verbot bestimmter Tätigkeiten. (1) Das Tätigkeitsverbot kann zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe oder Verurteilung- auf Bewährung ausgesprochen werden, wenn der Täter die Straftat unter Ausnutzung oder im Zusammenhang mit einer Berufs- oder anderen Erwerbstätigkeit begangen hat und es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist, ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zeitweilig oder für dauernd zu untersagen.

(2) Das Tätigkeitsverbot soll den Verurteilten an der Begehung weiterer Straftaten im Zusammenhang mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit hindern und bewußt machen, daß eine Berufs- oder Erwerbstätigkeit nicht zur Begehung von Straftaten mißbraucht werden darf.

(3) Das Tätigkeitsverbot bewirkt, daß der Verurteilte die im Urteil bezeichnete Berufs- oder andere Erwerbstätigkeit für die festgesetzte Dauer nicht ausüben darf. Er darf sie auch nicht für einen anderen ausüben oder durch einen arideren für sich ausüben lassen.

(4) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Tätigkeitsverbot erfolgt eine Bestrafung nach § 238. Wurde das Tätigkeitsverbot zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen und handelt der Verurteilte diesem hartnäckig zuwider, kann die im Urteil angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden.

(5) Die Dauer des Tätigkeitsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre und ist nach vollen Jahren zu bemessen. Bei Verurteilung auf Bewährung darf sie die Dauer der Bewährungszeit nicht übersteigen, Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren ausgesprochen, kann Tätigkeitsverbot bis zu zehn Jahren und im Falle einer besonders schweren verbrecherischen Verletzung von Berufspflichten dauerndes Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Das Tätigkeitsverbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam; in Verbindung mit Freiheitsstrafe -wird seine Dauer vom Tage der Entlassung aus dem Vollzug an berechnet.

(6) Die Dauer des Tätigkeitsverbots kann durch Beschluß des Gerichts verkürzt werden, wenn sein Zweck erreicht ist und der Verurteilte erhebliche Fortschritte in seiner Entwicklung gemacht hat.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 53 Abs. 4 Satz 1 wurde gestrichen.

§ 54. Entzug der Fahrerlaubnis. (1) Der Entzug der Fahrerlaubnis kann durch das Gericht zusätzlich zu einer Strafe ausgesprochen werden, wenn der Täter als Führer eines Kraftfahrzeuges eine Straftat begangen hat und es deshalb erforderlich ist, daß er zeitweilig von der Führung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.

(2) Die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis beträgt mindestens drei Monate. Sie kann zeitlich begrenzt oder unbegrenzt ausgesprochen werden,

(3) Der Entzug der. Fahrerlaubnis kann durch Beschluß des Gerichts verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Zweck erreicht ist und der Verurteilte die Gewähr gibt, künftig die gesetzlichen Bestimmungen zu achten.

(4) Zur Gewährleistung der Sicherheit kann das zuständige Organ die Erlaubnis vorläufig entziehen.

§ 55. Entzug anderer Erlaubnisse. (1) Wird in einem Strafverfahren festgestellt, daß wegen der Begehung einer Straftat die Voraussetzungen für eine dem Täter erteilte Erlaubnis nicht mehr bestehen, kann das Gericht zusätzlich zu einer Strafe den Entzug dieser Erlaubnis aussprechen.

(2) § 54 Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.

§ 56. Einziehung von Gegenständen. (1) Gegenstände, die zu einer vorsätzlichen Straftat benutzt werden oder zur Benutzung bestimmt sind oder die durch eine solche Tat erlangt oder hervorgebracht werden, können eingezogen werden. Sind solche Gegenstände veräußert worden, kann auch ihr Erlös eingezogen werden. Die eingezogenen Gegenstände werden mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum.

(2) Gegenstände, die in sozialistischem Eigentum stehen, sowie Gegenstände, deren Einziehung vom Gesetz durch andere Organe vorgesehen ist, unterliegen nicht der gerichtlichen Einziehung.

(3) Gegenstände, die einer Person durch die Straftat rechtswidrig entzogen wurden, werden nur eingezogen, wenn der Geschädigte nicht mehr feststellbar ist. Zur Straftat benutzte oder zur Benutzung bestimmte Gegenstände, die nicht Eigentum des Täters oder Beteiligten sind, können eingezogen werden, wenn der Eigentümer die ihm zur Verhinderung eines Mißbrauchs dieser Gegenstände obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat oder wenn die Einziehung zum Schutze der Gesellschaft notwendig ist.

(4) Die Einziehung kann vom Gericht selbständig angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Verfahren zwar nicht durchführbar, vom Gesetz aber nicht ausgeschlossen ist.

(5) Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl Sachen als auch Rechte.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 56 Abs. 5 folgende Fassung:
"(5) Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung sind Sachen, Rechte, künftige Gewinne und andere materielle Vorteile."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielten der § 56 Abs. 1 bis 4 folgende Fassung:
"(1) Gegenstände, die zu einer vorsätzlichen Straftat benutzt werden oder zur Benutzung bestimmt sind oder die durch eine solche Tat erlangt oder hervorgebracht werden, können eingezogen werden. Ist die Einziehung dieser Gegenstände nicht möglich, können auch andere Gegenstände und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, eingezogen oder die Zahlung ihres Gegenwertes festgelegt werden. Die eingezogenen Gegenstände werden mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum.
(2) Gegenstände, deren Einziehung vom Gesetz durch andere Organe vorgesehen ist, unterliegen nicht der gerichtlichen Einziehung.
(3) Gegenstände, die durch die Straftat dem Geschädigten rechtswidrig entzogen wurden, werden nur eingezogen, wenn dieser nicht mehr feststellbar ist. Zur Straftat benutzte oder zur Benutzung bestimmte Gegenstände, die nicht Eigentum des Täters oder eines Teilnehmers sind, können eingezogen werden, wenn der Eigentümer die ihm zur Verhinderung eines Mißbrauchs dieser Gegenstände obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat oder wenn die Einziehung zum Schutze der Gesellschaft notwendig ist.
(4) Das Gericht kann die Einziehung von Gegenständen oder die Zahlung eines Gegenwertes im selbständigen Verfahren anordnen, wenn gegen den Täter ein Verfahren nicht durchgeführt wird, vom Gesetz aber die Durchführung nicht ausgeschlossen ist."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im &s