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§ bis 267

§ 233. Begünstigung. (1) Wer nach der Begehung einer Straftat dem Täter oder einem Beteiligten Beistand leistet, um ihn der Strafverfolgung zu entziehen oder ihm die Vorteile aus der Straftat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Sind dem Täter die Umstände bekannt, nach denen die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist oder leistet er die Begünstigung seines Vorteils wegen, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(3) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn die Begünstigung einem nahen Angehörigen gewährt wird, um ihn der Strafverfolgung zu entziehen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im § 233 Abs. 2 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.

§ 234. Hehlerei. (1) Wer seines Vorteils wegen Gegenstände, von denen er weiß oder von denen er nach den ihm bekannten Umständen annehmen muß, daß sie durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt sind, erwirbt, in sonstiger Weise an sich bringt oder seines Vorteils wegen beim Absatz solcher- Sachen mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis. zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Hat der Täter die Straftat wiederholt oder mit anderen gemeinschaftlich begangen oder sind ihm die Umstände bekannt, nach denen die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 234 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurde vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.
- folgende Anmerkung wurden angefügt:
"Anmerkung: Geringfügige Hehlerei kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

§ 235. Gefangenenbefreiung. (1) Wer eine vorläufig festgenommene oder auf Grund gerichtlicher Entscheidung in staatlichem Gewahrsam befindliche Person aus einer Vollzugsanstalt oder einer anderen zur Unterbringung bestimmten staatlichen Einrichtung oder aus der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten befreit oder ihr beim Entweichen behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 235 folgende Fassung:
"§ 235. Gefangenenbefreiung. (1) Wer eine vorläufig festgenommene oder auf Grund gerichtlicher Entscheidung in staatlichem Gewahrsam befindliche Person aus einer Strafvollzugseinrichtung oder einer anderen zur Unterbringung bestimmten staatlichen Einrichtung oder aus. der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten befreit oder ihr beim Entweichen behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.
(2) Wer die Tat unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begeht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar."

§ 236. Gefangenenmeuterei. (1) Ein Inhaftierter, der sich mit einem oder mehreren Inhaftierten mit dem Ziel zusammenschließt, den mit der Bewachung oder Beaufsichtigung Beauftragten Widerstand zu leisten, sie tätlich anzugreifen oder zu nötigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Rädelsführer werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 237. Entweichen aus gerichtlich angeordnetem Freiheitsentzug. (1) Ein Verurteilter, der durch Flucht aus einer Strafvollzugseinrichtung oder aus der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten den Vollzug eines gerichtlich angeordneten Freiheitsentzuges verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann abgesehen werden, wenn sich der Täter den Sicherheitsorganen freiwillig stellt.

§ 238. Verletzung von gerichtlichen Maßnahmen und von Zusatzstrafen. (1) Wer sich einer durch das Gericht ausgesprochenen Aufenthaltsbeschränkung entzieht oder Erziehungs- und Kontrollmaßnahmen nach den §§ 47, 48 verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein durch das Gericht ausgesprochenes Tätigkeitsverbot schwerwiegend mißachtet.

(3) Das Gericht hat bei einer Verurteilung über die Aufrechterhaltung der Zusatzstrafen oder der Maßnahmen zur Wiedereingliederung zu entscheiden und diese erforderlichenfalls neu festzusetzen.

Anmerkung: Andere Zuwiderhandlungen gegen ein Tätigkeitsverbot können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im § 238 Abs. 1 nach dem Wort "Bewährung" das Wort "Haftstrafe" eingefügt.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 235 wie folgt geändert:
- die Abs. 1 und 2 erhielten folgende Fassung:
"(1) Ein Inhaftierter, der sich mit einem oder mehreren Inhaftierten zusammenschließt, um den mit der Bewachung oder Beaufsichtigung Beauftragten Widerstand zu leisten, sie tätlich anzugreifen oder zu nötigen oder gegen die Verwirklichung gesetzlich festgelegter Vollzugsmaßnahmen Widerstand zu leisten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder ist die Tat ohne Zusammenschluß mit anderen begangen worden, kann. der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Haftstrafe bestraft werden."
- die bisherigen Abs. 2 und 3 wurden Abs. 3 und 4.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 238 aufgehoben und an deren Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 238. Beeinträchtigung richterlicher Unabhängigkeit. (1) Wer auf einen Richter, einen Schöffen oder ein Mitglied eines gesellschaftlichen Gerichtes Einfluß nimmt, um sie zu einer ihre Rechtspflichten verletzenden gerichtlichen Entscheidung zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf, Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen Richter, einen Schöffen oder ein Mitglied eines gesellschaftlichen Gerichtes wegen einer von ihm getroffenen gerichtlichen Entscheidung beleidigt, verleumdet oder bedroht.
(3) Wer die Tat nach Absatz 1 unter Mißbrauch seiner staatlichen Befugnisse, unter Anwendung von Gewalt oder Androhung von Gewalt oder eines anderen erheblichen Nachteils begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
:(4) Der Versuch nach den. Absätzen 1 und 3 ist strafbar."

§ 239. Schwerer Gewahrsamsbruch. Wer
1. beschlagnahmte, gepfändete oder in amtlichem Gewahrsam befindliche Sachen unbefugt vernichtet, beschädigt oder beiseite schafft;
2. unbefugt ein Siegel, das im Auftrag eines staatlichen Organs angelegt wurde, bricht oder ablöst, um einen erheblichen Nachteil zu verursachen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Anmerkung: Gewahrsamsbruch ohne die genannten Folgen kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 240. Urkundenfälschung. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder von einer unechten oder verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine echte Urkunde ist eine schriftliche oder in anderer Form aufgezeichnete Erklärung, die in Ausübung dienstlicher oder sonstiger beruflicher Befugnisse oder in Wahrnehmung persönlicher Rechte und Pflichten ausgestellt wurde -und Rechte und Pflichten begründet, ändert, aufhebt oder die rechtserhebliche Tatsache beweist und ihren Aussteller erkennen läßt.

§ 241. Urkundenvernichtung. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine Urkunde vernichtet, beschädigt, zurückhält oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 241a. Fälschung oder Vernichtung beweiserheblicher Daten. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Daten, die rechtserhebliche Tatsachen beweisen, vernichtet oder verfälscht oder von verfälschten Daten Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

§ 242. Falschbeurkundung. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine Urkunde eines Staats- oder Wirtschaftsorgans, einer gesellschaftlichen Institution, eines Notars oder einer gesellschaftlichen Organisation (öffentliche Urkunde) zum Beweis rechtserheblicher Tatsachen inhaltlich falsch herstellt, diese Herstellung bewirkt oder von einer solchen Urkunde mit falschem Inhalt Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 243. Nötigung zu einer Aussage. Wer als Richter, Staatsanwalt oder Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans in einem Strafverfahren Zwangsmittel anwendet oder anwenden läßt, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jähren bestraft.

§ 244. Rechtsbeugung. Wer wissentlich bei der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens als Richter, Staatsanwalt oder Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans gesetzwidrig zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten entscheidet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

4. Abschnitt
Straftaten unter Verletzung dienstlicher Pflichten

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden an dieser Stelle folgende Paragrafen eingefügt:
"§ 244a. Amtsmißbrauch. (1) Wer seine staatlichen oder gesellschaftlichen Befugnisse oder seine Stellung oder Tätigkeit mißbraucht und zum Nachteil des Gemeinwohls sich oder andere erheblich bereichert oder sich oder anderen sonstige erhebliche Vorteile verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Schwere Fälle des Amtsmißbrauchs werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Einen schweren Fall begeht, wer das Gemeinwohl in besonders hohem Maße schädigt oder sich oder anderen Vorteile in besonders hohem Umfang, verschafft.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 244b. Straftaten in Ausübung staatlicher Tätigkeit. (1) Wer in Ausübung staatlicher Tätigkeit eine Körperverletzung (§ 115), eine Nötigung (§ 129), eine Bedrohung (§ 130), eine Freiheitsberaubung (§ 131), einen Hausfriedensbruch (§ 134), eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 135), ein unberechtigtes Abhören (§ 135 a), eine Verletzung der Rechte an persönlichen Daten (§ 136 a), eine Beleidigung (§ 137), eine Verleumdung (§ 138) öder eine Vernichtung von Urkunden oder beweiserheblichen Daten (§§ 241; 241 a) begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 244c. Verletzung des Steuergeheimnisses. (1) Wer unbefugt
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Ordnungsstrafverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen bekanntgeworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Ziffer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt."

Geheimnisverrat

§ 245. (1) Wer entgegen einer ihm durch Gesetz; Arbeitsvertrag oder von einem Staats- oder Wirtschaftsorgan ausdrücklich auferlegten Pflicht geheimzuhaltende Dokumente oder Gegenstände für Unbefugte zugänglich aufbewahrt oder solche Dokumente öder Gegenstände abhanden kommen läßt oder in anderer Weise geheimzuhaltende Tatsachen. offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Wer sich von einer Person, der durch Gesetz, Arbeitsvertrag oder von einem Staats- und Wirtschaftsorgan eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich auferlegt ist, durch unlautere Methoden die Offenbarung geheimzuhaltender Tatsachen erschleicht und dadurch staatliche oder gesellschaftliche Interessen vorsätzlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer durch die Tat staatliche oder wirtschaftliche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 245 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Wer sich von einer Person, der durch Gesetz, Arbeitsvertrag oder von einem Staats- und Wirtschaftsorgan eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich auferlegt ist, durch unlautere Methoden die Offenbarung geheimzuhaltender Tatsachen erschleicht und dadurch staatliche oder gesellschaftliche Interessen vorsätzlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 245 folgende Fassung:
"§ 245. (1) Wer als Geheimnisträger Staatsgeheimnisse offenbart oder in anderer Weise für Unbefugte zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer entgegen einer ihm durch Gesetz, Vertrag oder durch Festlegungen der Leiter von Staatsorganen, wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen oder gesellschaftlichen Organisationen auferlegten Pflicht geheimzuhaltende Informationen offenbart oder in anderer Weise für Unbefugte zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.
(3) Wer sich durch unlautere Methoden Kenntnis von Staatsgeheimnissen oder anderen geheimzuhaltenden Informationen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer unberechtigt Staatsgeheimnisse oder andere geheimzuhaltende Informationen erlangt und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung verletzt, wird nach Absatz 2 bestraft.
(5) Wer durch die Tat in den Fällen der Absätze 1 bis 3 staatliche oder wirtschaftliche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich gefährdet oder wer die Tat aus Vorteilsstreben begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.
(6) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 245 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Wer entgegen einer ihm durch Gesetz, Vertrag oder durch Festlegung der Leiter von Staatsorganen, Betrieben, Genossenschaften oder Einrichtungen auferlegten Pflicht geheimzuhaltende Informationen offenbart oder in anderer Weise für Unbefugte zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 246. Wer fahrlässig entgegen einer ihm durch Gesetz, Arbeitsvertrag oder von einem Staats- oder Wirtschaftsorgan ausdrücklich auferlegten Pflicht, geheimzuhaltende Dokumente oder Gegenstände abhanden kommen läßt oder für Unbefugte zugänglich aufbewahrt oder geheimzuhaltende Tatsachen offenbart und dadurch staatliche oder wirtschaftliche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft:

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 246 folgende Fassung:
"§ 246. Wer fahrlässig als Geheimnisträger Staatsgeheimnisse oder entgegen einer ihm durch Gesetz, Vertrag oder durch Festlegungen der Leiter von Staatsorganen, wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen oder gesellschaftlichen Organisationen auferlegten Pflicht andere geheimzuhaltende Informationen offenbart, in anderer Weise Unbefugten zugänglich macht oder abhanden kommen läßt und dadurch staatliche oder wirtschaftliche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 246 folgende Fassung:
"§ 246. Wer fahrlässig als Geheimnisträger Staatsgeheimnisse oder entgegen einer ihm durch Gesetz, Vertrag oder durch Festlegungen der Leiter von Staatsorganen, Betrieben, Genossenschaften oder Einrichtungen auferlegten Pflicht andere geheimzuhaltende Informationen offenbart. In anderer Weise Unbefugten zugänglich macht oder abhanden kommen läßt und dadurch staatliche oder wirtschaftiche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich .gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft."

Bestechung

§ 247. Wer in Ausübung staatlicher oder wirtschaftsleitender oder unter Mißbrauch ihm ausdrücklich übertragener Befugnisse für die pflichtwidrige Bevorzugung eines anderen oder für eine sonstige Verletzung seiner Dienstpflichten Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 247 folgende Fassung:
"§ 247. Bestechlichkeit. (1) Wer unter Mißbrauch der ihm durch seine Dienststellung, durch Vertrag oder in sonstiger Weise übertragenen Befugnisse für die pflichtwidrige Bevorzugung eines anderen oder für eine sonstige Verletzung der ihm übertragenen Pflichten Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Schwere Fälle der Bestechlichkeit werden mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter
1. die ihm übertragenen Befugnisse in einer das Vertrauen der Bürger besonders schädigenden Weise mißbraucht; ,
2. erhebliche Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt;
3. die Tat zusammen mit anderen ausführt, die sich unter Ausnutzung der ihnen übertragenen Befugnisse oder zur wiederholten Begehung von Straftaten der
Bestechlichkeit oder Bestechung zusammengeschlossen haben.
(3) Ist die Tatbeteiligung nach Absatz 2 Ziffer 3 von untergeordneter Bedeutung, kann der Täter nach Absatz 1 bestraft werden."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 247a. Bestechung. (1) Wer einem im Sinne von § 247 Befugten Geschenke oder andere Vorteile für die Vornahme einer pflichtwidrigen Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.
(2) Von Strafe kann abgesehen werden, wenn
1. das Geschenk oder der Vorteil auf ausdrückliche Forderung des anderen gewährt oder versprochen wird;
2. der Täter freiwillig seine Handlung zur Anzeige bringt oder aktiv an der Aufklärung der Tat mitwirkt."

§ 248. Wer Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um einen anderen zu einer Handlung nach § 247 zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 248 folgende Fassung:
"§ 248. Vorteilsannahme. Wer in Ausübung staatlicher oder wirtschaftsleitender Befugnisse als Gegenleistung für eine vorgenommene, vorzunehmende oder zu unterlassende dienstliche Handlung Geschenke oder andere Vorteile in erheblichem Umfang fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.
Anmerkung: Die unzulässige Bevorzugung bei Warenabgabe und Dienstleistungen kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden im § 248 die Worte "oder wirtschaftsleitender" gestrichen.

5. Abschnitt
Sonstige Straftaten gegen die allgemeine, staatliche und öffentliche Ordnung

§ 249. Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten. (1) Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung dadurch gefährdet, daß er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, oder wer der Prostitution nachgeht oder wer sich auf ändere unlautere Weise Mittel zum Unterhalt verschafft, wird mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Haftstrafe, Arbeitserziehung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.

(2) In leichten Fällen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.

(3) Ist der Täter nach Absatz 1 oder wegen eines Verbrechens gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, das sozialistische, persönliche, oder private Eigentum, die allgemeine Sicherheit oder die staatliche Ordnung bereits bestraft, kann auf Arbeitserziehung oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im § 249 Abs. 1 das Wort "Arbeitserziehung" gestrichen und im Abs. 3 wurden die Worte "Arbeitserziehung oder" gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 249 folgende Fassung:
"§ 249. Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten. (1) Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigt, indem er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, wird mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer der Prostitution nachgeht oder in sonstiger Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch eine asoziale Lebensweise beeinträchtigt.
(3) In leichten Fällen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.
(4) Ist der Täter nach Absatz 1 oder 2 oder wegen eines Verbrechens bereits bestraft, kann auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden.
(5) Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 249 Abs. 4 aufgehoben.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 249 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 249 nochmals aufgehoben.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 249a. Unzulässige Glücksspiele und Wetten. Wer ohne Genehmigung in der Öffentlichkeit Glücksspiele oder Wetten organisiert oder betreibt, um sich oder anderen erhebliche Vorteile zu verschaffen, wird mit Geldstrafe, Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Anmerkung: Derartige Handlungen, die nicht auf die Erlangung eines erheblichen Vorteils gerichtet sind, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

§ 250. Tierquälerei. Wer vorsätzlich ein Tier roh mißhandelt oder quält, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe- oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Anmerkung: Andere Mißhandlungen von Tieren können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

9. Kapitel
Militärstraftaten

Allgemeine Bestimmungen

§ 251. (1) Militärstraftaten sind von Militärpersonen schuldhaft begangene gesellschaftswidrige oder oder gesellschaftsgefährliche Handlungen, die als Vergehen oder Verbrechen strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen dieses Kapitels begründen.

(2) Militärperson im Sinne dieses Gesetzes ist, wer aktiven Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder Reservistenwehrdienst leistet.

(3) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer Militärstraftat wird auch bestraft, wer nicht Militärperson ist.

(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Straftaten, die sich gegen die Armeen der verbündeten Staaten richten.

§ 252. (1) Gegen Militärpersonen kann wegen von ihnen begangener Militärstraftaten auf Strafarrest erkannt werden, wenn es die Bestimmungen dieses Kapitels vorsehen. Bei Verletzung eines anderen Gesetzes kann auf Strafarrest erkannt werden, wenn die Straftat ein Vergehen ist.

(2) Der Strafarrest wird unter Berücksichtigung des Grades der Gesellschaftswidrigkeit der Tat vor allem gegen solche Militärpersonen angewandt, die aus grober Mißachtung der militärischen Disziplin und Ordnung eine Straftat begehen. Mit der Verurteilung zu Strafarrest soll der Täter zur Achtung der gesetzlichen und militärischen Bestimmungen sowie zu einer verantwortungsbewußten Einstellung zur militärischen Disziplin und Ordnung angehalten werden.

(3) Der Strafarrest wird für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten ausgesprochen.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde im § 252 Abs. 3 das Wort "drei" ersetzt durch: "sechs".

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 252 nochmals aufgehoben.

§ 253. (1) Die Kommandeure haben die sich aus Artikel 3 dieses Gesetzes ergebenden Aufgaben in ihren Zuständigkeitsbereich zu erfüllen. Sie stützen sich dabei auf die militärischen Kollektive und anderen gesellschaftlichen Kräfte.

(2) Handlungen, die zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes dieses Kapitels entsprechen, sind keine Militärstraftaten, wenn die Folgen für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin und Einsatzbereitschaft sowie die Schuld des Täters gering sind und mit Rücksicht auf die Schwere und die Umstände der Tat sowie die Persönlichkeit des Täters bei Anwendung der Disziplinarvorschrift durch den Kommandeur die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch den Täter zu erwarten ist.

(3) Über Vergehen nach den Kapiteln 2 bis 8. dieses Gesetzes entscheiden die Kommandeure nach Übergabe durch die Militärjustizorgane auf der Grundlage der Disziplinarvorschrift, wenn die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 vorliegen.

(4) Die Kommandeure entscheiden über die disziplinarische Verantwortlichkeit von Militärpersonen, die Verfehlungen begangen haben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 253 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde aufgehoben.
- der Abs. 2 wurde Abs. 1 und das Wort "sozialistischen" wurde gestrichen.
- die Abs. 3 und 4 wurden Abs. 2 und 3.

§ 254. Fahnenflucht. (1) Wer seine Truppe, seine Dienststelle oder einen anderen für ihn bestimmten Aufenthaltsort verläßt oder ihnen fernbleibt, um sich dem Wehrdienst zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu sechs Jahren bestraft.

(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Tat
1. mit dem Ziel begangen wird, das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik zu verlassen oder diesem fernzubleiben;
2. unter Mitnahme einer Waffe erfolgt oder zur Verwirklichung der Tat Gewalt gegen andere Personen angewandt oder mit Gewalt gedroht wird;
3. von mindestens zwei Militärpersonen gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

(4) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt § 254 Abs. 1 bis 3 folgende Fassung:
"(1) Wer seine Truppe oder einen anderen für ihn bestimmten Aufenthaltsart verläßt oder ihnen fernbleibt, um sich dem Wehrdienst zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.
(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Ein schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat unter Anwendung oder Androhung der Anwendung von Waffen begangen wird oder der Täter Gewalt gegen andere Personen anwendet.
(3) Der Versuch ist strafbar, im Falle des Absatzes 2 auch die Vorbereitung."

§ 255. Unerlaubte Entfernung. (l) Wer sich unerlaubt länger als vierundzwanzig Stunden von seiner Truppe, seiner Dienststelle oder einem anderen für ihn bestimmten Aufenthaltsort entfernt oder ihnen unerlaubt fernbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im Zeitraum von drei Monaten mindestens dreimal unter vierundzwanzig Stunden sich unerlaubt entfernt hat oder unerlaubt ferngeblieben ist.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird unabhängig von der Dauer des unerlaubten Fernbleibens mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 255 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 256. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung. (1) Wer sich dem Wehrdienst durch Täuschung entzieht oder sich weigert, den Wehrdienst zu leisten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer mit dem Ziel, seine Dienstfähigkeit zu beeinträchtigen, sich Verletzungen oder andere Gesundheitsschäden beibringt oder durch andere Personen beibringen läßt oder wer eine Dienstunfähigkeit vortäuscht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 256 Abs. 1 das Wort "fünf" ersetzt durch: "zwei" und das Wort "Strafarrest" wurde ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 257. Befehlsverweigerung und Nichtausführung eines Befehls. (1) Wer die Ausführung des Befehls eines Vorgesetzten verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf ,Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer den Befehl eines Vorgesetzten nicht, unrichtig oder nicht vollständig ausführt.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 257 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 258. Handeln auf Befehl. (1) Eine Militärperson ist für eine Handlung, die sie in Ausführung des Befehls eines Vorgesetzten begeht., strafrechtlich nicht verantwortlich, es sei denn, die Ausführung des Befehls verstößt offensichtlich gegen die anerkannten Normen des Völkerrechts oder gegen Strafgesetze.

(2) Werden durch die Ausführung eines Befehls durch den Unterstellten die anerkannten Normen des Völkerrechts oder ein Strafgesetz verletzt, ist dafür auch der Vorgesetzte strafrechtlich verantwortlich, der den Befehl erteilt hat.

(3) Die Verweigerung oder Nichtausführung eines Befehls, dessen Ausführung gegen die anerkannten Normen des Völkerrechts oder gegen Strafgesetze verstoßen würde, begründet keine strafrechtliche Verantwortlichkeit,

§ 259. Meuterei. (1) Wer an einer Zusammenrottung teilnimmt, bei welcher eine der in den §§ 257 oder 267 genannten Handlungen begangen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn
1. die Tat unter Anwendung von Waffen oder unter Androhung des Gebrauchs von Waffen begangen wird;
2. durch die Tat vorsätzlich oder fahrlässig schwere Folgen verursacht werden;
3. der Täter Rädelsführer oder Organisator ist.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

(4) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 259 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 260. Feigheit. vor dem Feind. (1) Wer sich aus Feigheit oder Mutlosigkeit freiwillig gefangen gibt, sich weigert, die Waffe zu gebrauchen oder sich in anderer Weise feige vor dem Feind verhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer aus Feigheit oder Mutlosigkeit Kriegsmittel oder Truppen dem Feind übergibt oder freiwillig überläßt.

§ 261. Verletzung der Dienstvorschriften über den Wach-, Streifen- oder Tagesdienst. (1) Wer als Angehöriger einer Wache oder Streife die Dienstvorschriften oder andere Weisungen über den Wach- oder Streifendienst verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zum Tagesdienst vergattert ist, dabei Dienstvorschriften oder andere Weisungen für seine Dienstdurchführung verletzt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig schwere Folgen verursacht.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 261 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 262. Verletzung der Dienstvorschriften über die Grenzsicherung. (1) Wer als Angehöriger der Grenztruppen Dienstvorschriften oder andere Weisungen über die Grenzsicherung verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 262 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 263. Verletzung der Dienstvorschriften über den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst. (1) Wer als Angehöriger einer Einheit, Dienststelle oder anderen Einrichtung, die zum Schutze oder zur Überwachung des See- oder Luftraumes einbesetzt ist, Dienstvorschriften oder andere Weisungen über den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Angehöriger einer Einheit, Dienststelle oder Einrichtung des Nachrichtenwesens Dienstvorschriften oder andere Weisungen dieses Dienstes verletzt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig schwere Folgen verursacht.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 263 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 264. Verletzung der Dienstvorschriften über den Flugbetrieb. (1) Wer Dienstvorschriften oder andere Weisungen über die Sicherstellung oder die Durchführung des Flugbetriebes verletzt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Gefechtsbereitschaft oder die Sicherheit des Flugbetriebes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 264 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 265. Verletzung der Dienstvorschriften über den Dienst auf Schiffen, Booten und anderen schwimmenden Mitteln. (1) Wer Dienstvorschriften über den Dienst an Bord oder andere Weisungen, die den Dienst auf Schiffen, Booten und anderen schwimmenden Mitteln betreffen, verletzt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Gefechtsbereitschaft oder die Sicherheit eines Schiffes, Bootes oder eines anderen schwimmenden Mittels gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer pflichtwidrig ein gefährdetes Schiff, Boot oder ein anderes schwimmendes Mittel verläßt.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 265 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 266. Verletzung der Meldepflicht. (1) Wer es pflichtwidrig unterläßt, eine Meldung zu erstatten oder wider besseres Wissen in einer Meldung unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefährdung der Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe oder andere schwere Folgen verursacht werden, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 266 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 267. Angriff, Widerstand und Nötigung gegen Vorgesetzte, Wachen, Streifen oder andere Militärpersonen. (1) Wer einen Vorgesetzten, einen Angehörigen einer Wache oder Streife oder eine andere Militärperson während oder wegen der Erfüllung dienstlicher Pflichten tätlich angreift oder durch Widerstand an der Erfüllung dienstlicher Pflichten hindert oder bei Ausübung der Dienstpflichten nötigt, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat unte